Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

-- 123 -- 
 
 
 
 
 
2. 
 
 
9 200 000 
Betrag 
 für das 
  Einnahme. Rechnungs- 
  jahr 1898. 
Mark. 
2. II. Reichsstempelabgaben. 
 1.   Spielkartenstempel, 
abzüglich der den Bundesstaaten nach §. 23 des Gesetzes 
 vom 3. Juli 1878 an Erhebungs= und Verwaltungskosten 
zu vergütenden fünf Prozent ... 1 420 250 
Davon ab: 
 a) Kosten der Kontrole und sonstige dem Reiche unmittelbar 
erwachsende Verwaltungskosten 220. 
— 1 420 030 
b) Herauszahlungen an Oesterreich-Ungarn für die öster- 
reichische Gemeinde Mittelberg . . . . . .. 30 
bleiben (Titel 1)   1 420 000 
 
 
Reichs= Gesetbl. 
Wechselstempelsteuer ........................   9 200 000 
Davon ab: 
a) gemäß §. 27 des Gesetzes über die Wechselstempelsteuer 
vom 10. Juni 1869 zwei Prozent oder. 184 000 M 
b) die dem Reiche erwachsenden Erhebungs- 
und Verwaltungskosten 256 000 
zusammen . 
bleiben (Titel 2) ... 
Stempelabgabe für Werthpapiere, Kaufgeschäfte etc. 
und Lotterieloose: 
A. für Aktien, Renten= und Schuldverschreibungen, ab- 
züglich der den Bundesstaaten nach §. 44 des Reichs- 
stempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 381) zu vergütenden zwei Prozent Erhebungs= und 
Verwaltungskosten . . . . . .. 
B. für Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte, abzüglich 
zwei Prozent für die Bundesstaaten . . . .. 
 
 
1898. 25 
440 000 
 
8 760 000 
15 369 000 
14 819 000 
 
 
30 188 000
	        
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