Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sich  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  nach  §.  31.  an  der  Generalversammlung
  betheiligen  wollen,  haben  wenigstens  acht  Tage  vor  der  Generalversammlung
  ihre  Mktien  bei  der  Gesellschaft  bis  zum  Tage  nach  der  Generalversammlung
  zu  deponiren.  Am  nächsien  Tage  nach  dem  Schlusse  der  Generalversammlung
  können  die  deponirten  Quitkungsbogen  oder  Aktien  gegen  Rückgabe
der  darüber  ertheilten  Bescheinigung  wieder  in  Empfang  genommen  werden.

S.  31.

Stimmberechtigte  Aktionairs  können  sich  nur  durch  andere,  mit  beglaubter
Vollmacht  versehene  Aktionairs  vertreten  lassen.  Die  Vollmachten  mussen  jedoch
  gleichzeitig  mit  den  Aktien  selbst  im  Büreau  der  Gesellschaft  niedergelegt
werden.

Frauen  sind  von  dem  persönlichen  Erscheinen  ausgeschlossen.  Nichterscheinende
  Akrionairs  sind  den  Beschlussen  der  Anwesenden  unterworfen.  Minderjährige
  und  andere  Bevormundete  werden  durch  ihre  Vormünder,  Ehefrauen
durch  ihre  Ehemänner  vertreten,  wenn  die  Wertreter  auch  nicht  Aktionaire  sind.

g.  32.

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsrathes  oder  dessen  Stellvertreter  führt
den  Vorsitz  in  der  Versammlung.

Ueber  die  Verhandlungen  in  derselben  wird  ein  gerichtliches  oder  notarielles
  Protokoll  aufgenommen,  und  von  dem  Worsitzenden,  den  anwesenden
Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  und  von  drei  nicht  zu  den  Beamten  der
Gesellschaft  gehörenden  Aktionairs  unterschrieben.  Das  Protokoll,  welchem  ein
von  dem  Vorsitzenden  anzufertigendes  und  von  den  anwesenden  Mitgliedern  des
Verwaltungsrathes  zu  beglaubigendes  Verzeichnit  der  erschienenen  Aktionairs
und  deren  Stimmen  beizufügen  ist,  hat  für  die  Mitglieder  der  Gesellschaft  sowohl
  untereinander,  als  in  Beziehung  auf  ihre  Vertreter,  volle  Beweiskraft.

F.  33.

In  der  Generalversammlung  hat,  mit  Ausschluß  des  im  §G.  40.  vorgesehenen
  Falles,  der  Inhaber  von  fünf  Akrien  Eine  Stimme,  zehn  Aktien  zwei
Stimmen,  funfzehn  Aktien  drei  Stimmen,  zwanzig  Aktien  vier  Stimmen,  und  jede
weiteren  fünf  Aktien  Eine  Stimme  mehr,  so  daß  der  Inhaber  von  Einhundert
Aktien  zwanzig  Stimmen  hat,  die  das  Marimum  bilden,  welches  ein  Mtionair
für.  die  von  ihm  vertretenen  und  für  seine  eigenen  Aktien  zusammengenommen

aben  kann.

9.  34.

In  den  regelmäßigen  Generalversammlungen  werden  die  Geschäfte  in
nachfolgender  Ordnung  verhandelt:
1)  Be-