Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Im  letzteren  Falle  ist  ihm  eine  neue  Frist  zu  bestimmen.  Der  Benefizialerbe  kann
die  Folgen  seiner  Versäumniß  noch  bis  zur  Verhandlung  dadurch  abwenden,  daß  er  den  Antrag
  auf  Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  stellt.

Art.  164.

Der  Antrag  auf  Eröffnung  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses  hat  die  in  den
&  61  und  76  Thl.  I  Tit.  51  der  preußischen  Gerichtsordnung  bezeichneten  Wirkungen.

Diejenigen  Gläubiger  jedoch,  welchen  nach  Maßgabe  der  Konkursordnung  ein  Absonderungsrecht
  zusteht,  sind  von  der  Einlassung  in  den  erbschaftlichen  Liquidationsprozeß
befreit,  soweit  sie  ihre  Befriedigung  aus  den  ihnen  verhafteten  Nachlaßgegenständen  suchen.
Diese  Befreiung  hat  zur  Wirkung,  daß  die  bezeichneten  Gläubiger  die  Befugniß  haben,
ohne  Rücksicht  auf  die  erfolgte  Eröffnung  des  Liquidationsverfahrens  nach  den  allgemeinen
Vorschriften  ihre  Forderungen  geltend  zu  machen  und  an  den  ihnen  verhafteten  Gegenständen
  zur  Vollstreckung  zu  bringen.

Art.  155.

Der  Antrag  (Art.  154  Abs.  1)  ist  bei  dem  Amtsgerichte  des  Ortes,  wo  sich  die  Erbschaft
  eröffnet  hat,  zu  stellen.

Das  Gericht  erläßt  an  alle  diejenigen,  welche  Ansprüche  an  den  Nachlaß  geltend  zu
machen  gedenken,  die  Aufforderung,  diese  Ansprüche  unter  Beifügung  der  Beweisurkunden.
oder  Bezeichnung  der  sonstigen  Beweismittel  schriftlich  oder  mündlich  bei  dem  Gerichtsschreiber
anzumelden  und  in  einem  Termine,  welcher  nicht  auf  früher  als  einen  Monat  und  nicht
auf  später  als  zwei  Monate,  vom  Tage  der  öffentlichen  Bekanntmachung  der  Aufforderung
an  gerechnet,  anberaumt  werden  darf,  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  vor  dem  Gerichte
zu  erscheinen,  um  über  die  Richtigkeit  der  angemeldeten  Forderungen  und  die  angesprochenen
Vorrangsrechte  zu  verhandeln.

Mit  dieser  Aufforderung  ist  die  Erklärung  zu  verbinden,  daß  diejenigen  Gläubiger,
welche  der  Aufforderung  nicht  nachkommen,  soweit  sie  nicht  absonderungsberechtigt  sind,  aller
Vorrangsrechte  verlustig  werden  und  sich  mit  ihren  Forderungen  nur  an  dasjenige  halten
können,  was  nach  Befriedigung  der  Gläubiger,  deren  Forderungen  in  der  angegebenen  Weise
angemeldet  worden  sind,  übrig  bleibt.