— 372 —
§. 6.
Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit.
§. 7.
Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit
Ausschluß von Gebühren.
§. 8.
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und
nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd
oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand
versetzt werden.
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch
nicht berührt.
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke
können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom
Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt
werden.
§. 9.
Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnisse,
insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht aus—
geschlossen werden.
§. 10.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahr-
nehmung richterlicher Geschäfte bleiben unberührt.
§. 11.
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden die Bestimmungen der
§§. 2—9 keine Anwendung.
Zweiter Titel.
Gerichtsbarkeit.
§. 12.
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte und Land-
gerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht ausgeübt.
§. 13.
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und
Strafsachen, für welche nicht entweder die Juständigkeit von Verwaltungsbehörden
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt
oder zugelassen sind.