Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 6. 
Die Ernennung der Richter erfolgt auf Lebenszeit. 
§. 7. 
Die Richter beziehen in ihrer richterlichen Eigenschaft ein festes Gehalt mit 
Ausschluß von Gebühren. 
§. 8. 
Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und 
nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd 
oder zeitweise ihres Amts enthoben oder an eine andere Stelle oder in Ruhestand 
versetzt werden. 
Die vorläufige Amtsenthebung, welche kraft Gesetzes eintritt, wird hierdurch 
nicht berührt. 
Bei einer Veränderung in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke 
können unfreiwillige Versetzungen an ein anderes Gericht oder Entfernungen vom 
Amte unter Belassung des vollen Gehalts durch die Landesjustizverwaltung verfügt 
werden. 
§. 9. 
Wegen vermögensrechtlicher Ansprüche der Richter aus ihrem Dienstverhältnisse, 
insbesondere auf Gehalt, Wartegeld oder Ruhegehalt darf der Rechtsweg nicht aus— 
geschlossen werden. 
§. 10. 
Die landesgesetzlichen Bestimmungen über die Befähigung zur zeitweiligen Wahr- 
nehmung richterlicher Geschäfte bleiben unberührt. 
§. 11. 
Auf Handelsrichter, Schöffen und Geschworene finden die Bestimmungen der 
§§. 2—9 keine Anwendung. 
Zweiter Titel. 
Gerichtsbarkeit. 
§. 12. 
Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit wird durch Amtsgerichte und Land- 
gerichte, durch Oberlandesgerichte und durch das Reichsgericht ausgeübt. 
§. 13. 
Vor die ordentlichen Gerichte gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und 
Strafsachen, für welche nicht entweder die Juständigkeit von Verwaltungsbehörden 
oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder reichsgesetzlich besondere Gerichte bestellt 
oder zugelassen sind.
	        
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