Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und in den Fällen der 
Privatklage aber mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden zu besetzen. 
§. 78. 
Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann wegen großer Entfernung 
des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eines oder mehrerer 
Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die gesammte 
Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Theil dieser Thätigkeit zu— 
gewiesen werden. 
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Land— 
gerichts oder Amtsrichtern des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der 
Vorsitzende wird ständig, die Amtsrichter werden auf die Dauer des Geschäftsjahres 
durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mitglieder werden nach Maß— 
gabe des §. 62 durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet. 
Sechster Titel. 
Schwurgerichte. 
§. 79. 
Für die Verhandlung und Entscheidung von Strafsachen treten bei den Land- 
gerichten periodisch Schwurgerichte zusammen. 
§. 80. 
Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur Zu- 
ständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören. 
§. 81. 
Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß 
des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen Ge- 
schworenen. 
§. 82. 
Die Entscheidungen, welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der 
Strafprozeßordnung von dem erkennenden Gerichte zu erlassen sind, erfolgen in den 
bei den Schwurgerichten anhängigen Sachen durch die richterlichen Mitglieder des 
Schwurgerichts. Werden diese Entscheidungen außerhalb der Dauer der Sitzungs- 
periode erforderlich, so erfolgen sie durch die Strafkammern der Landgerichte. 
§. 83. 
Der Vorsitzende des Schwurgerichts wird für jede Sitzungsperiode von dem 
Präsidenten des Oberlandesgerichts ernannt. Die Ernennung erfolgt aus der Zahl
	        
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