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(Nr. 2448.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 4. März 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (V. Ausgabe vom 1. Januar 1898,
Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist wie folgt zu ergänzen:
I. Mit Wirkung vom 1. März d. J.
a. Oesterreich und Ungarn. II. Ungarn.
Die Bezeichnungen der Eisenbahnen unter Nr. 4 und Nr. 14
sind in nachstehender Weise geändert worden:
4. Györ—Sopron—Ebenfurter Eisenbahn-Gesellschaft und die im
Betriebe derselben stehende Lokalbahn Fertövidék.
14. Torontáler Lokalbahnen und die im Betriebe derselben stehende
Lokalbahn Temesvár — Módos.
b. Schweiz.
Unter „A. Von schweizerischen Verwaltungen betriebene
Bahnen und Bahnstrecken.“ ist nachzutragen:
15. Schmalspurige Rhätische Bahn.
II. Mit Wirkung vom 25. März d. J.
Unter „Deutschland. A. II. Privateisenbahnen unter
eigener Verwaltung." sind nachzutragen:
10 a. Albthalbahn.
47 a. Kaysersberger Thalbahn, einschließlich der Bahn Colmar —
Winzenheim.
55a. Liegnitz — Rawitscher Eisenbahn.
68 a. Niederlausitzer Eisenbahn.
68 b. Nordhausen — Wernigeroder Eisenbahn.
Berlin, den 4. März 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.