Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vierter Titel. 
Vorbereitendes Verfahren in Rechnungssachen, Auseinandersetzungen und 
ähnlichen Prozessen. 
§. 348. 
Stellt sich in Prozessen, welche die Nichtigkeit einer Rechnung, eine Vermögens- 
auseinandersetzung oder ähnliche Verhältnisse zum Gegenstande haben, eine erhebliche 
Zahl von streitigen Ansprüchen oder von streitigen Erinnerungen gegen eine Rechnung 
oder gegen ein Inventar heraus, so kann das Prozeßgericht ein vorbereitendes Ver- 
fahren vor einem beauftragten Richter anordnen. 
§. 349. 
Bei der Verkündung des Beschlusses, durch welchen das vorbereitende Verfahren 
angeordnet wird, ist durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter zu bezeichnen und 
der Termin zur Erledigung des Beschlusses zu bestimmen. Ist die Terminsbestimmung 
unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter; wird dieser verhindert, 
den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied. 
§. 350. 
In dem vorbereitenden Verfahren ist zu Protokoll festzustellen: 
1. welche Ansprüche erhoben und welche Angriffs= und Vertheidigungsmittel 
geltend gemacht werden; 
2. welche Ansprüche und welche Angriffs= und Vertheidigungsmittel streitig 
oder unstreitig sind; 
3. in Ansehung der bestrittenen Ansprüche und der bestrittenen Angriffs= und 
Vertheidigungsmittel das Sachverhältniß nebst den von den Parteien be- 
zeichneten Beweismitteln, den geltend gemachten Beweiseinreden, den ab- 
gegebenen Erklärungen über Beweismittel und Beweiseinreden und den 
gestellten Anträgen. 
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche zur Anwendung 
kommen würden, wenn der Rechtsstreit vor einem Amtsgerichte anhängig wäre; das- 
selbe ist fortzusetzen, bis der Rechtsstreit selbst oder ein Zwischenstreit zur Erlassung 
eines Urtheils oder eines Beweisbeschlusses reif erscheint. 
§. 351. 
Erscheint eine Partei in einem Termine vor dem beauftragten Richter nicht, 
so hat dieser das Vorbringen der erschienenen Partei in Gemäßheit der Bestimmungen 
des vorstehenden Paragraphen zu Protokoll festzustellen und einen neuen Termin an- 
zuberaumen. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine unter Mit- 
theilung einer Abschrift des Protokolls zu laden.
	        
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