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Hängt die Entscheidung über einzelne selbständige Angriffs- und Vertheidigungs—
mittel von der Leistung eines Eides ab, so kann die Leistung des Eides durch Be—
weisbeschluß angeordnet oder auf dieselbe durch bedingtes Zwischenurtheil erkannt
werden. In dem letzteren Falle erfolgt die Eidesleistung nur dann, wenn durch
bedingtes Endurtheil rechtskräftig erkannt ist, daß es auf dieselbe für die Endent-
scheidung des Rechtsstreits noch ankomme.
§. 462.
In dem bedingten Urtheil ist die Eidesnorm und die Folge sowohl der
Leistung als der Nichtleistung des Eides so genau, als die Lage der Sache dies
gestattet, festzustellen.
Der Eintritt dieser Folge wird durch Endurtheil ausgesprochen.
§. 463.
Durch Leistung des Eides wird voller Beweis der beschworenen Thatsache
begründet.
Der Beweis des Gegentheils findet nur unter denselben Voraussetzungen statt,
unter welchen ein rechtskräftiges Urtheil wegen Verletzung der Eidespflicht angefochten
werden kann.
§. 464.
Die Erlassung des Eides von Seiten des Gegners hat dieselbe Wirkung, wie
die Leistung des Eides.
Die Verweigerung der Eidesleistung hat zur Folge, daß das Gegentheil der
zu beschwörenden Thatsache als voll bewiesen gilt.
§. 465.
Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Eidesleistung bestimmten Termine
nicht, so ist auf Antrag der Eid als verweigert anzusehen und zur Hauptsache zu
verhandeln.
§. 466.
Der Schwurpflichtige kann die Folge der Versäumung des zur Eidesleistung
bestimmten Termins dadurch beseitigen, daß er nachträglich bei dem Gerichte die
Abnahme des Eides beantragt. Der Antrag ist nur innerhalb der Nothfrist von
einer Woche nach dem Termine zulässig; er kann zum Protokolle des Gerichtsschreibers
erfolgen.
§. 467.
Gilt der Eid in Folge der Versäumung des Termins als verweigert, so ist,
falls auf die Verhandlung in der Hauptsache ein Urtheil oder ein Beweisbeschluß
ergeht, diese Entscheidung in einem besonderen, über eine Woche hinaus anzusetzenden
Termine zu verkünden; für den Fall, daß die Abnahme des Eides rechtzeitig be-
antragt wird, ist der Termin zur Eidesleistung und zur weiteren mündlichen Ver-
handlung bestimmt. Hat die Verhandlung die Erlassung eines Urtheils oder eines