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§. 798.
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus den nach §. 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens
einen Tag vorher zugestellt ist.
§. 799.
Hat sich der Eigenthümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder
einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach §. 794 Nr. 5 aufgenommenen
Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger
des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung ertheilt, so ist die Zustellung der die
Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht
erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
§. 800.
Der Eigenthümer kann sich in einer nach §. 794 Nr. 5 aufgenommenen Ur-
kunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der
sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, daß die Zwangsvollstreckung
aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigenthümer des Grundstücks zulässig sein soll.
Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigenthümer, der im Grund-
buch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigenthums
nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigenthümer zu-
lässig, so ist für die im §. 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig,
in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
§. 801.
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den
§§. 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen
und insoweit abweichende Vorschriften von den Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Zwangsvollstreckung zu treffen.
§. 802.
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.