Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 816. 
Die Versteigerung der gepfändeten Sachen darf nicht vor Ablauf einer Woche 
seit dem Tage der Pfändung geschehen, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner 
über eine frühere Versteigerung sich einigen oder dieselbe erforderlich ist, um die 
Gefahr einer beträchtlichen Werthsverringerung der zu versteigernden Sache abzuwenden 
oder um unverhältnißmäßige Kosten einer längeren Aufbewahrung zu vermeiden. 
Die Versteigerung erfolgt in der Gemeinde, in welcher die Pfändung geschehen 
ist, sofern nicht der Gläubiger und der Schuldner über einen anderen Ort sich 
einigen. 
Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der zu 
versteigernden Sachen öffentlich bekannt zu machen. 
Bei der Versteigerung finden die Vorschriften des §. 1239 Abs. 1 Satz 1, 
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§. 817. 
Dem Zuschlag an den Meistbietenden soll ein dreimaliger Aufruf vorausgehen; 
die Vorschriften des §. 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
Die Ablieferung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen baare Zahlung 
geschehen. 
Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten 
Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schlusse des 
Versteigerungstermins die Ablieferung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so 
wird die Sache anderweit versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren 
Gebote nicht zugelassen; er haftet für den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen 
Anspruch. 
Wird der Zuschlag dem Gläubiger ertheilt, so ist dieser von der Verpflichtung 
zur baaren Zahlung soweit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Zwangs- 
vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist, sofern nicht dem Schuldner 
nachgelassen ist, durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung 
abzuwenden. Soweit der Gläubiger von der Verpflichtung zur baaren Zahlung 
befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den Gläubiger gezahlt. 
§. 818. 
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des 
Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht. 
§. 819. 
Die Empfangnahme des Erlöses durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung 
von Seiten des Schuldners, sofern nicht dem Schuldner nachgelassen ist, durch 
Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung die Vollstreckung abzuwenden.
	        
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