gezahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden,
keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurück-
zuerstatten;
31g. die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung
frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses
gemacht werden kann, ;
31h. insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außer-
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht
worden ist:
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der
bereits angetretenen Weiterreise unmöglich gemacht werden oder
eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere
Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die
Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Be-
stimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen.
§.9.
Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See nach einem
außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge
enthalten:
1. den Namen und den Wohnort des Unternehmers;
2. die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisenden
von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu über-
nehmen;
3. den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über-
nommen wird;
4. den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über-
nommen wird;
5. den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes;
6. den Namen der Schiffslinie;
7. den Ausschiffungshafen;
8. den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm
reisenden Familienglieder,
9. das Alter;
10. den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig);
11. den bisherigen Wohnort;