Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
gezahlten Fahrpreis vorbehaltlich eines bestimmt zu bezeichnenden, 
keinenfalls mehr als zehn vom Hundert betragenden Abzugs zurück- 
zuerstatten; 
31g.  die Angabe, wieviel Gepäck des Reisenden bei der Weiterbeförderung 
frei befördert wird, soweit diese Angabe zur Zeit des Vertragsabschlusses 
gemacht werden kann, ; 
31h.  insoweit die Weiterbeförderung und Verpflegung von dem außer- 
europäischen Ausschiffungshafen bis an das Auswanderungsziel dem 
Unternehmer bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Bedingung gemacht 
worden ist: 
die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden, falls durch 
einen Unfall des Beförderungsmittels oder einen anderen außerhalb 
der Person des Reisenden liegenden Umstand die Fortsetzung der 
bereits angetretenen Weiterreise unmöglich gemacht werden oder 
eine längere Unterbrechung derselben eintreten sollte, ohne besondere 
Vergütung Unterkunft und Verpflegung zu gewähren und die 
Beförderung des Reisenden sowie seines Gepäcks nach dem Be- 
stimmungsorte sobald als möglich herbeizuführen. 
§.9. 
Verträge über die Beförderung von Auswanderern über See nach einem 
außerdeutschen Orte in Europa müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge 
enthalten: 
 
 
  
 
1.  den Namen und den Wohnort des Unternehmers; 
2.  die Verpflichtung des Unternehmers, die Beförderung des Reisenden 
von Deutschland bis zur Landung im Ausschiffungshafen zu über- 
nehmen; 
3.  den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über- 
nommen wird; 
4.  den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über- 
nommen wird; 
5.  den Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes; 
6.  den Namen der Schiffslinie; 
7.  den Ausschiffungshafen; 
8.  den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm 
reisenden Familienglieder, 
9.  das Alter; 
10.  den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig); 
11.  den bisherigen Wohnort;
	        
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