des Einbandes herausgenommen werden können. In den zu Abschriften bestimmten
Formularen können die unter den Ziffern 8 und 9 des §. 17 bezeichneten Gegen-
stände fehlen.
§. 20.
Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangsscheins ausfüllt,
in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den Abschriften auszufüllen.
Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszuhändigen; von den Abschriften
ist die eine alsbald dem Unternehmer zu übersenden, während die zweite mit dem
Buche in den Händen des Agenten verbleibt.
§. 21.
Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen, haben das
Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem finden die §§. 16
bis 20 Anwendung.
§. 22.
Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die Agenten von
dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen binnen einer
bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde Anzeige zu machen
haben.
III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der
Auswanderungsunternehmer und Agenten.
§. 23.
Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unternehmer auch
ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von Auswanderern genau
mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es verboten, den Auswanderern
einen höheren als den vom Unternehmer festgesetzten Preis zu berechnen.
§. 24.
Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer gerichteten
Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten hinsichtlich
der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten Schreiben.
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und der
gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung be-
ziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau nach
der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für das Aus-
wanderungswesen, der Auswanderungsbehörde und der Ortspolizeibehörde der
gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers oder des
Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.