Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

des Einbandes herausgenommen werden können. In den zu Abschriften bestimmten 
Formularen können die unter den Ziffern 8 und 9 des §. 17 bezeichneten Gegen- 
stände fehlen. 
§. 20. 
Der Agent hat, sobald er das Formular eines Empfangsscheins ausfüllt, 
in der gleichen Weise auch die beiden Formulare zu den Abschriften auszufüllen. 
Der Empfangsschein ist dem Auswanderer auszuhändigen; von den Abschriften 
ist die eine alsbald dem Unternehmer zu übersenden, während die zweite mit dem 
Buche in den Händen des Agenten verbleibt. 
§. 21. 
Agenten, welche den Beförderungsvertrag selbst abschließen, haben das 
Vertragsformular auszufüllen und zu unterzeichnen. Außerdem finden die §§. 16 
bis 20 Anwendung. 
§. 22. 
Die Landes-Zentralbehörden können vorschreiben, daß die Agenten von 
dem Abschluß oder der Vermittelung von Beförderungsverträgen binnen einer 
bestimmten Frist einer von ihnen zu bezeichnenden Behörde Anzeige zu machen 
haben. 
III. Gemeinsame Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb der 
Auswanderungsunternehmer und Agenten. 
§. 23. 
Die Unternehmer haben ihren Agenten, ausländische Unternehmer auch 
ihren Bevollmächtigten, den Preis für die Beförderung von Auswanderern genau 
mitzutheilen. Bevollmächtigten wie Agenten ist es verboten, den Auswanderern 
einen höheren als den vom Unternehmer festgesetzten Preis zu berechnen. 
§. 24. 
Die Unternehmer haben ihre an die Agenten und Auswanderer gerichteten 
Schreiben zu kopiren. Die gleiche Bestimmung gilt für die Agenten hinsichtlich 
der von ihnen an die Unternehmer und Auswanderer gerichteten Schreiben. 
Die Auswandererverzeichnisse, die Abschriften der Empfangsscheine und der 
gesammte Schriftwechsel sind noch drei Jahre nach der letzten Eintragung be- 
ziehungsweise nach dem Empfang oder der Absendung der Schreiben genau nach 
der Zeitfolge geordnet aufzubewahren und dem Reichskommissare für das Aus- 
wanderungswesen, der Auswanderungsbehörde und der Ortspolizeibehörde der 
gewerblichen Niederlassung oder des Wohnsitzes des Unternehmers oder des 
Agenten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
	        
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