Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 25. 
Die höheren Verwaltungsbehörden sind befugt, den Unternehmern und den 
Agenten die Ankündigung ihres Geschäfts durch Plakate an öffentlichen Orten 
für den ganzen Umfang ihres Verwaltungsbezirkes oder für einzelne Theile des— 
selben zu untersagen. 
In den Annoncen, Prospekten und Zirkularen muß stets der Weg, auf 
welchem die Auswanderer befördert werden sollen, ausdrücklich und genau be— 
zeichnet werden; soll ein Schiffswechsel stattfinden, so ist dies ebenfalls anzugeben. 
§. 26. 
Die gemäß §§. 5, 7, 14 des Gesetzes über das Auswanderungswesen zu 
bestellende Sicherheit ist durch Hinterlegung des von dem Reichskanzler, bei 
Agenten von den höheren Verwaltungsbehörden festgesetzten Betrags in baarem 
Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs oder eines Bundes- 
staats zu leisten. 
Die Landes-Zentralbehörden können die Hinterlegung in anderen Papieren 
zulassen; sie bezeichnen die Stellen, bei denen die Hinterlegung zu erfolgen hat. 
Welche Landes-Zentralbehörden zuständig sind, bestimmt sich nach dem Orte 
der gewerblichen Niederlassung des Unternehmers oder des Agenten, bei den im 
§. 4 des Auswanderungsgesetzes bezeichneten Unternehmern nach dem Wohnorte 
des Bevollmächtigten. 
§. 27. 
In der Urkunde, durch welche die Sicherheit bestellt wird, haben sich die 
Unternehmer und Agenten den nachstehend bezeichneten Verbindlichkeiten zu unter- 
werfen. 
§. 28. 
Die bestellte Sicherheit haftet für alle anläßlich des Geschäftsbetriebs der 
Unternehmer und Agenten gegenüber den Behörden und gegenüber den Aus- 
wanderern begründeten Verbindlichkeiten insbesondere: 
1. für alle Nachtheile und Kosten, welche den Auswanderern dadurch ent- 
stehen, daß die ihnen auf Grund 
a) des Beförderungsvertrags, 
b) des Gesetzes über das Auswanderungswesen, sowie der zur Aus- 
führung desselben ergangenen Vorschriften und Verordnungen, 
c) der den Unternehmern und Agenten bei der Erlaubnißertheilung 
etwa gestellten besonderen Bedingungen 
zustehenden Ansprüche nicht erfüllt sind; 
2. für alle Kosten, welche einer Reichs= oder Landesbehörde dadurch ent- 
stehen, daß die Nichterfüllung der unter 1 bezeichneten Verbindlichkeiten 
das Einschreiten der Behörde veranlaßt hat; 
3. für alle Geldstrafen und Kosten, auf welche wegen Zuwiderhandlung 
gegen die unter 1b und c genannten Vorschriften erkannt worden ist.
	        
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