Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 192. 
Soweit der Zwangsvergleich nicht ein Anderes bestimmt, erhält der Gemein- 
schuldner das Recht zurück, über die Konkursmasse frei zu verfügen. 
§. 193. 
Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich ist wirksam für und gegen alle 
nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger, auch wenn dieselben an dem Konkursverfahren 
oder an der Beschlußfassung über den Vergleich nicht Theil genommen oder gegen den 
Vergleich gestimmt haben. Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und 
Bürgen des Gemeinschuldners, sowie die Rechte aus einem für die Forderung 
bestehenden Pfandrecht, aus einer für sie bestehenden Hypothek, Grundschuld oder 
Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung werden 
durch den Zwangsvergleich nicht berührt. 
§. 194. 
Aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche findet für die Konkurs- 
gläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht von dem Gemeinschuldner in dem 
Prüfungstermine ausdrücklich bestritten worden sind, gegen den Gemeinschuldner und 
diejenigen, welche in dem Vergleiche für dessen Erfüllung neben dem Gemeinschuldner 
ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen übernommen haben, 
die Zwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der §§. 724—793 der 
Civilprozeßordnung und des §. 164 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
§. 195. 
Eine Klage auf Aufhebung des Zwangsvergleichs aus dem Grunde der 
Nichterfüllung desselben findet nicht statt. 
§. 196. 
Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zu Stande gebracht ist, so kann 
jeder Gläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß seiner Forderung anfechten, unbeschadet 
der ihm durch den Vergleich gewährten Rechte. 
Die Anfechtung ist nur zulässig, wenn der Gläubiger ohne Verschulden außer 
Stande war, den Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend zu machen 
§. 197. 
Die rechtskräftige Verurtheilung des Gemeinschuldners wegen betrüglichen 
Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den Zwangsvergleich begründeten 
Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte. 
Auf Antrag eines Gläubigers kann das Konkursgericht Sicherheitsmaßregeln 
gegen den Gemeinschuldner schon vor der rechtskräftigen Verurtheilung desselben 
anordnen
	        
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