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§. 225.
Der Erbe kann die ihm gegen den Erblasser zustehenden Ansprüche geltend
machen.
Hat der Erbe eine Nachlaßverbindlichkeit berichtigt, so tritt er, soweit nicht
die Berichtigung nach §. 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als für Rechnung des
Nachlasses erfolgt gilt, an die Stelle des Gläubigers, es sei denn, daß er für die
Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Haftet der Erbe einem einzelnen Gläubiger gegenüber unbeschränkt, so kann
er dessen Forderung für den Fall geltend machen, daß der Gläubiger sie nicht
geltend macht.
§.226.
In dem Verfahren kann jede Nachlaßverbindlichkeit geltend gemacht werden.
Nachstehende Verbindlichkeiten werden erst nach allen übrigen Verbindlichkeiten
und in folgender Rangordnung, bei gleichem Range nach Verhältniß ihrer Beträge,
berichtigt:
1. die seit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Zinsen der im §. 61
bezeichneten Forderungen;
2. die gegen den Erblasser erkannten Geldstrafen;
3. die Verbindlichkeiten aus einer Freigebigkeit des Erblassers unter Lebenden;
4. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichttheilsberechtigten;
5. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen
und Auflagen.
Ein Vermächtniß, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichttheil
nach §. 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den
Pflichttheil nicht übersteigt, im Range den Pflichttheilsrechten gleich. Hat der Erb-
lasser durch Verfügung von Todeswegen angeordnet, daß ein Vermächtniß oder eine
Auflage vor einem anderen Vermächtniß oder einer anderen Auflage erfüllt werden
soll, so hat das Vermächtniß oder die Auflage den Vorrang.
Die Verbindlichkeiten, in Ansehung deren der Gläubiger im Wege des Auf-
gebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach §. 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, werden erst nach den im Abs. 2 Nr. 1—3
bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den im Abs. 2 Nr. 4, 5 bezeichneten
Verbindlichkeiten gehören, erst nach den Verbindlichkeiten berichtigt, mit denen sie
ohne die Beschränkung gleichen Rang haben würden. Im Uebrigen wird durch die
Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
§. 227.
Mit den im §. 226 Abs. 2 Nr. 2—5, Abs. 4 bezeichneten Forderungen werden
die bis zur Eröffnung des Verfahrens aufgelaufenen und die seit der Eröffnung
laufenden Zinsen an derselben Stelle angesetzt.