Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 663 — 
§. 18. 
Die volle Gebühr (§. 8) wird erhoben: 
1. für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr); 
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme (Beweisgebühr); 
3. für eine andere Entscheidung (Entscheidungsgebühr). 
§. 19. 
Die Verhandlung gilt als kontradiktorisch im Sinne des §. 18 Nr. 1, soweit 
in derselben von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt werden. 
§. 20. 
Die Verhandlungsgebühr kommt auch zur Erhebung: 
1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen, in 
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen 
Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die Landgerichte 
gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren über die gegen eine 
Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern der Kläger verhandelt; 
2. für die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung 
§§. 348 bis 354). 
§. 21. 
Die Verhandlungsgebühr wird nicht erhoben, soweit ein zur Beilegung des 
Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses 
oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird, ohne daß die Anordnung einer Be- 
weisaufnahme oder eine andere gebührenpflichtige Entscheidung vorhergegangen ist. 
§. 22. 
Die Beweisgebühr (§. 18 Nr. 2) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die 
angeordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat. 
Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen 
Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen 
oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird. 
§. 23. 
 Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf 
Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung. 
Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch für die Aufnahme 
eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs erhoben. 
§. 24. 
Ein bedingtes Urtheil (Civilprozeßordnung §. 460) gilt für die Gebühren— 
erhebung als Beweisanordnung; das Urtheil, durch welches das bedingte Urtheil 
erledigt wird (Civilprozeßordnung §. 462 Abs. 2), als Entscheidung im Sinne des 
§. 18 Nr. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.