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§. 18.
Die volle Gebühr (§. 8) wird erhoben:
1. für die kontradiktorische mündliche Verhandlung (Verhandlungsgebühr);
2. für die Anordnung einer Beweisaufnahme (Beweisgebühr);
3. für eine andere Entscheidung (Entscheidungsgebühr).
§. 19.
Die Verhandlung gilt als kontradiktorisch im Sinne des §. 18 Nr. 1, soweit
in derselben von beiden Parteien einander widersprechende Anträge gestellt werden.
§. 20.
Die Verhandlungsgebühr kommt auch zur Erhebung:
1. für eine nicht kontradiktorische mündliche Verhandlung in Ehesachen, in
Rechtsstreitigkeiten, welche die Feststellung des Rechtsverhältnisses zwischen
Eltern und Kindern zum Gegenstande haben, in den vor die Landgerichte
gehörigen Entmündigungssachen und in dem Verfahren über die gegen eine
Todeserklärung erhobene Anfechtungsklage, sofern der Kläger verhandelt;
2. für die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung
§§. 348 bis 354).
§. 21.
Die Verhandlungsgebühr wird nicht erhoben, soweit ein zur Beilegung des
Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen oder auf Grund eines Anerkenntnisses
oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird, ohne daß die Anordnung einer Be-
weisaufnahme oder eine andere gebührenpflichtige Entscheidung vorhergegangen ist.
§. 22.
Die Beweisgebühr (§. 18 Nr. 2) wird nur zur Hälfte erhoben, wenn die
angeordnete Beweisaufnahme weder ganz noch theilweise stattgefunden hat.
Dasselbe findet statt, soweit bezüglich des durch die Beweisanordnung betroffenen
Gegenstandes ein zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossener Vergleich aufgenommen
oder auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts eine Entscheidung erlassen wird.
§. 23.
Nur drei Zehntheile der Entscheidungsgebühr werden erhoben für die auf
Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts erlassene Entscheidung.
Die Entscheidungsgebühr wird zu drei Zehntheilen auch für die Aufnahme
eines zur Beilegung des Rechtsstreits abgeschlossenen Vergleichs erhoben.
§. 24.
Ein bedingtes Urtheil (Civilprozeßordnung §. 460) gilt für die Gebühren—
erhebung als Beweisanordnung; das Urtheil, durch welches das bedingte Urtheil
erledigt wird (Civilprozeßordnung §. 462 Abs. 2), als Entscheidung im Sinne des
§. 18 Nr. 3.