Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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10. die Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens oder die Aufhebung 
eines Schiedsspruchs (Civilprozeßordnung §. 1046). 
Ist in den Fällen der Nr. 1, 2 der Kläger abgewiesen, oder in den Fällen 
der Nr. 5, 6 die Wiedereinsetzung, Berufung, Revision, Wiederaufnahme oder der 
Einspruch als unzulässig verworfen, so werden auch für eine Verhandlung zur Haupt- 
sache nur fünf Zehntheile der Gebühr erhoben, sofern die Entscheidung auf diese 
Verhandlung ergangen ist. 
§. 27. 
Drei Zehntheile der Gebühr (§§. 18 bis 24) werden erhoben, wenn der Akt 
betrifft: 
1. die Zulässigkeit einer Nebenintervention (Civilprozeßordnung §. 71); 
2. die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen 
(Civilprozeßordnung §§. 887 bis 891). 
§. 28. 
Jede der im §. 18 bezeichneten Gebühren wird in jeder Instanz rücksichtlich 
eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal erhoben. Treffen für gleiche 
Akte die volle Gebühr und die Gebühr des §. 26 rücksichtlich desselben Streitgegen- 
standes zusammen, so kommt nur die volle Gebühr zur Erhebung. 
§. 29. 
Wird die Ergänzung eines Urtheils beantragt (Civilprozeßordnung §. 321), so 
findet, soweit der Antrag nicht zurückgewiesen wird, die Bestimmung des §. 12 
Anwendung; soweit der Antrag zurückgewiesen wird, kommen fünf Zehntheile der 
Gebühr (§§. 18 bis 24) zur Erhebung. 
§. 30. 
Verweist das Amtsgericht einen Rechtsstreit vor das Landgericht, weil durch 
Widerklage oder durch Erweiterung des Klagantrags ein Anspruch erhoben ist, 
welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder die Feststellung eines Rechts- 
verhältnisses beantragt worden ist, für welches die Landgerichte zuständig sind (Civil- 
prozeßordnung §. 506), so bildet das weitere Verfahren vor dem Landgerichte mit 
dem Verfahren vor dem Amtsgericht im Sinne des §. 28 Eine Instanz. 
Das Gleiche gilt, wenn der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbefehl von 
dem Amtsgerichte für zulässig befunden und die Klage während der Rechtshängigkeit 
des Anspruchs bei dem Landgericht erhoben ist (Civilprozeßordnung §. 700), für das 
amtsgerichtliche Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs und das Verfahren 
vor dem Landgerichte. 
§. 31. 
Wird eine Sache zur anderweiten Verhandlung an das Gericht unterer Instanz 
zurückverwiesen (Civilprozeßordnung §§. 538, 539, 565), so bildet das weitere 
Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des §. 28 
Eine Instanz. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 100
	        
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