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§. 36.
Für die Entscheidung, einschließlich des Verfahrens, über Anträge auf Siche-
rung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 485 bis 494) werden drei Zehntheile der
Gebühr (§. 8) und, wenn eine Beweisaufnahme stattfindet, fünf Zehntheile der Ge-
bühr erhoben.
§. 37.
Im Mahnverfahren werden erhoben.
1. zwei Zehntheile der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch
um Erlassung des Zahlungsbefehls (Civilprozeßordnung §§. 691, 692);
2. ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) für die Entscheidung über das Gesuch
um Erlassung des Vollstreckungsbefehls (Civilprozeßordnung §. 699).
Wird ein Gesuch um Erlassung des Zahlungsbefehls zurückgewiesen, weil der
Zahlungsbefehl in Ansehung eines Theils des Anspruchs nicht erlassen werden kann
(Civilprozeßordnung §. 691 Abs. 2), so ist die Gebühr nur nach dem Werthe dieses
Theils zu berechnen.
Soweit die Kosten des Mahnverfahrens als Theil der Kosten eines entstehenden
Rechtsstreits anzusehen sind (Civilprozeßordnung §. 698), wird die im Falle der Nr. 1
erhobene Gebühr auf die Gebühr des entstehenden Rechtsstreits angerechnet.
§. 38.
Ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) wird erhoben für die Entscheidung, ein-
schließlich des vorangegangenen Verfahrens, über Anträge:
1. auf Festsetzung der vom Gegner zu erstattenden Prozeßkosten, sofern die-
selbe im besonderen Verfahren erfolgt (Civilprozeßordnung §. 105), oder
auf Abänderung der Kostenfestsetzung (Civilprozeßordnung §. 107)
2. auf Bestimmung einer Frist zur Rückgabe und auf Anordnung der Rück-
gabe einer Sicherheit in den Fällen des §. 109 Abs. 1, 2 der Civil-
prozeßordnung;
3. auf Ertheilung der Vollstreckungsklausel in den Fällen, in welchen die-
selbe auf Anordnung des Vorsitzenden zu erfolgen hat, oder auf Zurück-
nahme der Vollstreckungsklausel, sofern diese Anträge nicht im Wege der
Klage gestellt werden (Civilprozeßordnung §§. 726 bis 730, 732, 738,
742, 744, 745 Abs. 2, 8§. 749, 795, 796 Abs. 1, §. 797 Abs. 3)
§. 929), oder auf Ertheilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(Civilprozeßordnung §. 733).
§. 39.
Jede der im §. 27 bezeichneten Streitigkeiten, sowie jedes Verfahren über die
in den §§. 34 bis 38 bezeichneten Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen gilt
für die Gebührenerhebung als besonderer Rechtsstreit.
Betreffen mehrere gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung (§. 35 Nr. 2)
wegen desselben Anspruchs denselben Gegenstand, so kommt die Gebühr nur einmal
zur Erhebung.
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