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Die im besonderen Verfahren erfolgte Festsetzung der Kosten und die Abände—
rung der Kostenfestsetzung (§. 38 Nr. 1) gelten als Ein Rechtsstreit. Das Gleiche
gilt von dem Verfahren über die im §. 38 Nr. 2 bezeichneten Anträge.
§. 40.
Für das durch den Gerichtsschreiber an die Post gerichtete Ersuchen um Be-
wirkung einer Zustellung (Civilprozeßordnung §. 196) ist die einem Gerichtsvollzieher
für den gleichen Akt zustehende Gebühr als Gerichtsgebühr zu erheben, sofern nicht
die Zustellung von Amtswegen bewirkt wird.
§. 41.
Für einen in Gemäßheit des §. 510 der Civilprozeßordnung stattgehabten
Sühnetermin, einschließlich des in demselben etwa ausgenommenen Vergleichs, werden
drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
Die Gebühr wird, wenn der Gegner desjenigen, welcher zum Sühnetermin
geladen hat, nicht erschienen oder der Sühneversuch erfolglos geblieben ist, auf die
Gebühren eines entstehenden Rechtsstreits angerechnet.
§. 42.
Für das Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §. 858 Abs. 6, §§. 872 bis
877, 882) werden fünf Zehntheile und, wenn das Verfahren vor dem Termine zur
Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) erhoben.
§. 43.
Für die Verhandlung in dem zur Abnahme des Offenbarungseides bestimmten
Termine werden im Falle des §. 889 der Civilprozeßordnung zwei Zehntheile der
Gebühr (§. 8) erhoben.
Das Gleiche gilt für die Fälle der §§. 900, 901 der Cidvilprozeßordnung,
sofern nicht über einen Widerspruch des Schuldners oder über einen spätestens im
Termine gestellten Antrag auf Erzwingung der Eidesleistung zu entscheiden ist.
§. 44.
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 946 bis 956, 959 bis 972,
977 bis 1024) wird ein Zehntheil der Gebühr (§. 8) erhoben:
1. für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags auf Erlassung des
Aufgebots;
2. für die vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens erfolgende Entscheidung
über den Antrag auf Anordnung der Zahlungssperre;
3. für die Verhandlung im Aufgebotstermine;
4. für die Endentscheidung.
§. 45.
Drei Zehntheile der Gebühr (§. 8) werden erhoben für die Entscheidung, ein-
schließlich des vorangegangenen Verfahrens, in der Beschwerdeinstanz, soweit die