Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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handlung oder die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der mündlichen Ver- 
handlung veranlaßt, oder ist durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs= oder 
Vertheidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, welches zeitiger erfolgen 
konnte, die Erledigung des Rechtsstreits verzögert worden, so kann das Gericht von 
Amtswegen die besondere Erhebung einer Gebühr für die verursachte weitere Ver- 
handlung, sowie einer Gebühr für die durch das neue Vorbringen veranlaßte noch- 
malige Beweisanordnung beschließen. Die Gebühr besteht in der vollen Gebühr (§. 8); 
sie kann jedoch bis zu zwei Zehntheilen herabgesetzt werden. 
Gegen den Beschluß findet Beschwerde nach Maßgabe des § 567 Abs. 2 und 
der §§. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des §. 4 Abs. 3 dieses Gesetzes statt. 
§. 49. 
In der Berufungsinstanz erhöhen sich die Gebührensätze um ein Viertheil, in 
der Revisionsinstanz um die Hälfte. 
Für eine Beweisanordnung sowie Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz, 
welche nur auf Grund der in der ersten Instanz vorgebrachten Thatsachen und 
Beweismittel erfolgt, kommt eine Beweisgebühr nicht zur Erhebung, soweit eine solche 
rücksichtlich desselben Streitgegenstandes schon in der ersten Instanz zu erheben war. 
Dritter Abschnitt. 
Gebühren im Konkursverfahren. 
§. 50. 
Auff die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften des §. 8 über 
die Werthsklassen und den Gebührensatz, sowie der §§. 14, 16, 17 dieses Gesetzes 
und des §. 3 der Civilprozeßordnung über die Werthsfestsetzung entsprechende An- 
wendung. 
§. 51. 
Für das Konkursverfahren, einschließlich des der Eröffnung vorangegangenen 
Verfahrens, werden erhoben: 
1. wenn auf Grund der Schlußvertheilung die Aufhebung des Konkurs- 
verfahrens erfolgt, mit Einschluß von Nachtragsvertheilungen, das Zwei- 
fache der Gebühr (§. 8); 
2.  wenn auf Grund eines Zwangsvergleichs die Aufhebung erfolgt, die volle 
Gebühr (§. 8) und acht Zehntheile derselben; 
3 wenn nach dem Beginne des Vollzugs einer Abschlagsvertheilung (Konkurs- 
ordnung §. 159 Abs. 2) oder nach dem Beginn eines Vergleichtermins 
eine Einstellung des Verfahrens (Konkursordnung §§. 202, 204) erfolgt, 
die volle Gebühr (§. 8) und fünf Zehntheile derselben; 
4. wenn nach dem Ablaufe der Anmeldefrist und vor den unter Nr. 3 be- 
zeichneten Zeitpunkten eine Einstellung erfolgt, die volle Gebühr (§. 8) und 
drei Zehntheile derselben; 

	        
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