— 686 —
§. 12.
Die in den §§. 4 bis 11 bestimmten Gebühren umfassen die gesammte
Thätigkeit des Gerichtsvollziehers bei der Zwangsvollstreckung, insbesondere:
1. die Nachsuchung der Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane und die
Zuziehung der Zeugen und Sachverständigen (Civilprozeßordnung §§. 758,
759, 813, 814);
2. die zu den Vollstreckungshandlungen gehörenden Mittheilungen, Auf-
forderungen, Zustellungen und Postsendungen;
3. die Umschreibung eines auf den Namen lautenden Werthpapiers auf den
Namen des Käufers und die Wiederinkurssetzung eines gepfändeten Inhaber-
papiers (Civilprozeßordnung §§. 822, 823)
4. die Annahme und Ouittirung, Ablieferung oder Hinterlegung der schuldigen
Leistungen, sowie des gepfändeten oder erlösten Geldes und die Zurückgabe
gepfändeter Gegenstände;
5. die Bekanntmachung der Versteigerung.
§. 13.
An baaren Auslagen werden dem Gerichtsvollzieher vergütet:
1. die Schreibgebühren;
2. die Post-= und Telegraphengebühren;
3. die durch öffentliche Bekanntmachungen, insbesondere durch Einrückung in
öffentliche Blätter entstandenen Kosten;
4. die an Zeugen und Sachverständige zu zahlenden Beträge;
5. die Entschädigung der zum Oeffnen von Thüren und Behältnissen zu-
gezogenen Personen;
6. die für Umschreibung eines auf Namen lautenden Werthpapiers oder für
Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers zu zahlenden Beträge;
7. die Kosten eines Transports von Personen oder Sachen, die Kosten der
Verwahrung und Beaufsichtigung von Gegenständen, die Kosten der Ab-
erntung von Früchten, sowie der Erhaltung von Thieren;
8. die Reisekosten.
§. 14.
Schreibgebühren werden dem Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des §. 80 des
Gerichtskostengesetzes vergütet:
1. für alle nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag ertheilten Abschriften
der von demselben ausgenommenen Urkunden und Protokolle, mit Aus-
nahme der nach gesetzlicher Vorschrift zu ertheilenden Abschrift der Zu-
stellungsurkunde; im Falle des §. 2 Abs. 2 wird ihm jedoch für jede Ab-
schrift der Zustellungsurkunde die Schreibgebühr vergütet;