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2. für die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungs-
gericht (Civilprozeßordnung §§. 827, 854);
3. für die Aufnahme der von dem Drittschuldner nach Zustellung eines
Pfändungsbeschlusses abgegebenen Erklärungen (Civilprozeßordnung §. 840)
4. für die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienst-
behörde des zu Verhaftenden (Civilprozeßordnung §. 910).
§. 15.
Den zu einer Vollstreckungshandlung in Gemäßheit der Vorschrift des §. 759
der Civilprozeßordnung zugezogenen Zeugen kann eine Entschädigung bis zum Be-
trage von je 1 Mark gewährt werden.
§. 16.
Dem in den Fällen der §§. 813, 814 der Civilprozeßordnung zugezogenen
Sachverständigen kann eine Vergütung nach dem ortsüblichen Preise einer solchen
Leistung gewährt werden.
§. 17.
Muß der Gerichtsvollzieher behufs Vornahme einer Amtshandlung außerhalb
seines dienstlichen Wohnsitzes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als 2 Kilo-
meter zurücklegen, so erhält er an Reisekosten für jedes angefangene Kilometer des
Hinweges und des Rückweges eine Entschädigung von 10 Pfennig.
Nimmt der Gerichtsvollzieher mehrere Geschäfte auf derselben Reise vor, so
erhält er für jedes derselben die volle, nach der Entfernung des Ortes von seinem
Amtssitz zu berechnende Entschädigung; dabei gelten jedoch mehrere Geschäfte, welche
für denselben Auftraggeber an demselben Orte vorgenommen werden und welche sich
auf dieselbe Rechtsangelegenheit beziehen, als Ein Geschäft.
§. 18.
Der Gerichtsvollzieher kann die Uebernahme eines Geschäfts von der Zahlung
eines zur Deckung der baaren Auslagen und des vermuthlichen Betrags der Gebühren
hinreichenden Vorschusses abhängig machen, sofern nicht das Geschäft von Amtswegen
angeordnet oder für eine zum Armenrecht zugelassene Person auszuführen ist.
§. 19.
Schuldner der Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers ist bei Ge-
schäften, welche von Amtswegen angeordnet werden, die Staatskasse, bei sonstigen
Geschäften der Auftraggeber.
§. 20.
Die Gebühren und Auslagen sind, unbeschadet der Bestimmung des §. 788
der Civilprozeßordnung, fällig, sobald der Auftrag erledigt ist. Der Gerichtsvollzieher
ist berechtigt, dieselben von dem Auftraggeber durch Postvorschuß zu erheben.