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§. 16.
Für eine nicht kontradiktorische Verhandlung (Gerichtskostengesetz §. 19) steht
dem Rechtsanwalte die Verhandlungsgebühr nur zu fünf Zehntheilen zu. Diese Min-
derung tritt in den im §. 20 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Rechts-
streitigkeiten nicht ein, sofern der Kläger verhandelt.
Die Verhandlung im vorbereitenden Verfahren (Civilprozeßordnung §§. 348 bis
351) gilt als kontradiktorische mündliche Verhandlung.
§. 17.
Insoweit sich in den Fällen des §. 13 Nr. 4 die Vertretung auf die weitere
mündliche Verhandlung erstreckt, erhöht sich die dem Rechtsanwalte zustehende Ver-
handlungsgebühr um fünf Zehntheile und, wenn die weitere mündliche Verhandlung
eine nicht kontradiktorische ist, um die Hälfte dieses Betrags.
§. 18.
Die Vergleichsgebühr steht dem Rechtsanwalte nur zu fünf Zehntheilen zu,
wenn ihm für denselben Streitgegenstand die volle Verhandlungsgebühr zusteht und
der Vergleich vor dem Prozeßgericht oder einem ersuchten oder beauftragten Richter
abgeschlossen ist.
§. 19.
Sechs Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der
zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt für die Vertretung im Urkunden-
oder Wechselprozesse (Civilprozeßordnung §§. 592 bis 605).
§. 20.
Fünf Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt, soweit die durch die Gebühr zu vergütende Thätigkeit ausschließlich die
im Gerichtskostengesetze §. 26 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Gegenstände betrifft.
§. 21.
Der Rechtsanwalt erhält neben den ihm sonst zustehenden Gebühren die Prozeß-
gebühr nur zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit ausschließlich die Erledigung
eines bedingten Urtheils betrifft.
§. 22.
Der Rechtsanwalt erhält die Prozeßgebühr und die Verhandlungsgebühr nur
zu fünf Zehntheilen, wenn seine Thätigkeit Anträge auf Sicherung des Beweises
(Civilprozeßordnung §§. 485 bis 494) oder eine gerichtliche Entscheidung über die Er—
nennung oder Ablehnung eines Schiedsrichters, das Erlöschen eines Schiedsvertrags
oder die Anordnung der von Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen
Handlungen (Civilprozeßordnung §. 1045) betrifft. Für die Vertretung bei der Be—
weisaufnahme erhält der Rechtsanwalt die Beweisgebühr (§. 13 Nr. 4).