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§. 23.
Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit betrifft:
1. die im Gerichtskostengesetze §. 27 Nr. 1, §. 35 Nr. 1, 3, §. 38 Nr. 1, 2,
§. 47 Nr. 1 bis 12 bezeichneten Angelegenheiten;
2. die Zwangsvollstreckung.
§. 24.
Zwei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der
Rechtsanwalt, wenn seine Thätigkeit die im Gerichtskostengesetze §. 38 Nr. 3, 8. 47
Nr. 15, 16 bezeichneten Anträge oder Gesuche betrifft.
§. 25.
Jede der im §. 13 benannten Gebühren kann der Rechtsanwalt in jeder Instanz
rücksichtlich eines jeden Theils des Streitgegenstandes nur einmal beanspruchen.
§. 26.
Für die Bestimmung des Umfanges einer Instanz im Sinne des §. 25 finden
die Vorschriften der §§. 30, 31 des Gerichtskostengesetzes entsprechende Anwendung.
§. 27.
Im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumnißurtheil
eingelegten Einspruchs gilt das Verfahren über denselben für die Gebühren der
Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz.
Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem Rechtsanwalte des Gegners
der den Einspruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche Verhandlung,
auf welche das Versäumnißurtheil erlassen ist, besonders zu.
§. 28.
Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden-
oder Wechselprozesse sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen Urtheil
anhängig bleibt (Civilprozeßordnung §§. 596, 600), gilt für die Berechnung der
Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer Rechtsstreit der Rechtsanwalt muß sich
jedoch die Prozeßgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses auf die gleiche Gebühr
des ordentlichen Verfahrens anrechnen.
§. 29
Die im §. 13 benannten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des
Rechtsanwalts von dem Auftrage bis zur Beendigung der Instanz.
Zu der Instanz gehören insbesondere:
1. das Verfahren behufs Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes;
2. Zwischenstreite mit Nebenintervenienten sowie mit Zeugen oder Sach—
verständigen;