Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung 
begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr. 
§. 46. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines 
Schriftsatzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeß- 
gebühr. 
§. 47. 
Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte 
Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr. 
Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen  der Prozeßgebühr steht dem mit 
Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwalte zu, wenn 
derselbe von der Einlegung abräth und der Auftraggeber seinen Auftrag zurücknimmt 
§. 48. 
Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens 
die für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufgetragenen 
Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die dem Prozeß- 
bevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist. 
§. 49. 
Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen, zum 
Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufgetragenen Hand— 
lungen, soweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr be— 
stimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter zusammen nicht mehr an Gebühren, als 
ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden wäre. 
§. 50. 
Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der Instanz 
aufgehoben, so stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren in gleicher Weise zu, als 
wenn die Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auftrags durch Zurücknahme der ge— 
stellten Anträge erledigt wäre, unbeschadet der aus einem Verschulden sich ergebenden 
civilrechtlichen Folgen. 
§. 51. 
Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, einschließlich der Nebenintervenienten, 
stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren nur einmal zu. Bei nachträglichem Bei- 
tritte von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die Prozeßgebühr um zwei 
Zehntheile. Die Erhöhung wird nach dem Betrage berechnet, bei welchem die Voll- 
machtgeber gemeinschaftlich betheiligt sind, mehrere Erhöhungen dürfen den einfachen 
Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen. 
§. 52. 
Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte erhöhen sich die 
Gebührensätze in der Revisionsinstanz um drei Zehntheile.
	        
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