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Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung
begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr.
§. 46.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines
Schriftsatzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeß-
gebühr.
§. 47.
Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte
Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr.
Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr steht dem mit
Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwalte zu, wenn
derselbe von der Einlegung abräth und der Auftraggeber seinen Auftrag zurücknimmt
§. 48.
Der nicht zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens
die für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufgetragenen
Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die dem Prozeß-
bevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist.
§. 49.
Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen, zum
Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufgetragenen Hand—
lungen, soweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr be—
stimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter zusammen nicht mehr an Gebühren, als
ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeßbevollmächtigten bestellt worden wäre.
§. 50.
Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der Instanz
aufgehoben, so stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren in gleicher Weise zu, als
wenn die Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auftrags durch Zurücknahme der ge—
stellten Anträge erledigt wäre, unbeschadet der aus einem Verschulden sich ergebenden
civilrechtlichen Folgen.
§. 51.
Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, einschließlich der Nebenintervenienten,
stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren nur einmal zu. Bei nachträglichem Bei-
tritte von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die Prozeßgebühr um zwei
Zehntheile. Die Erhöhung wird nach dem Betrage berechnet, bei welchem die Voll-
machtgeber gemeinschaftlich betheiligt sind, mehrere Erhöhungen dürfen den einfachen
Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen.
§. 52.
Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte erhöhen sich die
Gebührensätze in der Revisionsinstanz um drei Zehntheile.