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Dritter Abschnitt.
Gebuͤhren im Konkursverfahren.
§. 53.
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften der §§. 9, 11, 12
entsprechende Anwendung.
§. 54.
Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkurs-
ordnung §§. 104 bis 106) erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile, oder, wenn
er einen Gläubiger vertritt, fünf Zehntheile der Sätze des §. 9.
§. 55.
Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt sechs Zehn—
theile, wenn jedoch die Vertretung vor dem allgemeinen Prüfungstermine (Konkurs—
ordnung §. 138) sich erledigt oder erst nach demselben beginnt, vier Zehntheile der
Sätze des §. 9.
§. 56.
Der Rechtsanwalt erhält die Sätze des §. 9 besonders:
1. für die Thätigkeit bei Prüfung der Forderungen;
2. für die Thätigkeit in dem Zwangsvergleichsverfahren;
3. für die Thätigkeit in dem Vertheilungsverfahren.
§. 57.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer
Konkursforderung, so erhält derselbe zwei Zehntheile der Sätze des §. 9.
§. 58.
Für die Vertretung:
1. in der Beschwerdeinstanz,
2. in dem Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheitsmaßregeln
im Falle des §. 197 Absatz 2 der Konkursordnung
erhält der Rechtsanwalt besonders die im zweiten Abschnitte (§§. 23, 41) bestimmten
Gebühren.
§. 59.
Die Gebühren der §§. 54 bis 56 sowie des §. 58 im Falle der Beschwerde
gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung §. 109)
oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkursordnung §§. 189,
230 Absatz 2, §. 236) werden, wenn der Auftrag von dem Gemeinschuldner ertheilt
ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz §. 52) berechnet.