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Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im
§. 67 Nr. 1 bestimmte Gebühr.
§. 74.
Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle des
§. 170 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im §. 67 bestimmten Sätze.
§. 75.
Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts (§. 23) stehen dem
Rechtsanwalte Gebühren besonders zu für die Vertretung:
1. in dem Verfahren behufs Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Straf-
prozeßordnung §. 496 Absatz 2);
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße
oder über Erstattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung
§§. 495, 496).
Fünfter Abschnitt.
Auslagen.
§. 76.
Für die Höhe der dem Rechtsanwalte zustehenden Schreibgebühren sind die
Vorschriften des §. 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend.
§. 77.
Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet werden.
§. 78.
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmungen
in den §§. 18, 37, 39 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung:
I. an Tagegelden: 12 Mark — Pf.;
II. für ein Nachtquartier 5 Mark — Pf.;
III. an Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäck-
beförderung:
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf-=
schiffen gemacht werden kann, für das Kilo-
meter . . .. — Mark 13 Pf.
und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark — Pf.;
2. anderenfalls . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. — Mark 60 Pf.
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung.
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 105