Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 17. 
Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner 
als Eigenthümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen 
Eigenthümers ist. 
Die Eintragung ist durch ein Zeugniß des Grundbuchamts nachzuweisen. Ist 
das Vollstreckungsgericht zugleich das Grundbuchamt, so genügt statt des Zeugnisses 
die Bezugnahme auf das Grundbuch. 
Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei 
dem Gericht offenkundig ist. 
§. 18. 
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren 
erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder 
wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechtes betrieben wird 
§. 19. 
Ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung an, so hat es zugleich das 
Grundbuchamt um Eintragung dieser Anordnung in das Grundbuch zu ersuchen. 
Das Grundbuchamt hat nach der Eintragung des Versteigerungsvermerkes dem 
Gericht eine beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts und der Urkunden, auf welche 
im Grundbuche Bezug genommen wird, zu ertheilen, die bei ihm bestellten Zu- 
stellungsbevollmächtigten zu bezeichnen und Nachricht zu geben, was ihm über Wohn- 
ort und Wohnung der eingetragenen Betheiligten und deren Vertreter bekannt ist. 
Statt der Ertheilung einer beglaubigten Abschrift der Urkunden genügt die Beifügung 
der Grundakten oder der Urkunden. 
§. 20. 
Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt 
zu Gunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. 
Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei 
einem Grundstücke die Hypothek erstreckt. 
§. 21. 
Die Beschlagnahme umfaßt land- und forstwirthschaftliche Erzeugnisse des 
Grundstücks sowie die Forderung aus einer Versicherung solcher Erzeugnisse nur, so- 
weit die Erzeugnisse noch mit dem Boden verbunden oder soweit sie Zubehör des 
Grundstücks sind. 
Die Beschlagnahme umfaßt nicht die Mieth= und Pachtzinsforderungen sowie 
die Ansprüche aus einem mit dem Eigenthum an dem Grundstücke verbundenen 
Rechte auf wiederkehrende Leistungen. 
Das Recht eines Pächters auf den Fruchtgenuß wird von der Beschlagnahme 
nicht berührt.
	        
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