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oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Ver-
tretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine
öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.
§. 72.
Ein Gebot erlischt, wenn ein Uebergebot zugelassen wird und ein Betheiligter
der Zulassung nicht sofort widerspricht. Das Uebergebot gilt als zugelassen, wenn
es nicht sofort zurückgewiesen wird.
Ein Gebot erlischt auch dann, wenn es zurückgewiesen wird und der Bieter
oder ein Betheiligter der Zurückweisung nicht sofort widerspricht.
Das Gleiche gilt, wenn das Verfahren einstweilen eingestellt oder der Termin
aufgehoben wird.
§. 73.
Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt, in
welchem bezüglich sämmtlicher zu versteigernder Grundstücke die Versteigerung geschlossen
wird, muß mindestens eine Stunde liegen. Die Versteigerung muß so lange fort-
gesetzt werden, bis der Aufforderung des Gerichts ungeachtet ein Gebot nicht mehr
abgegeben wird.
Das Gericht hat das letzte Gebot und den Schluß der Versteigerung zu ver-
künden. Die Verkündung des letzten Gebots soll mittelst dreimaligen Aufrufs erfolgen.
§. 74.
Nach dem Schlusse der Versteigerung sind die anwesenden Betheiligten über
den Zuschlag zu hören.
§. 75.
Zahlt nach dem Beginne der Versteigerung der Schuldner oder ein Dritter,
der berechtigt ist, den Gläubiger zu befriedigen, den zur Befriedigung und zur Deckung
der Kosten erforderlichen Betrag an das Gericht, so wird das Verfahren einstweilen
eingestellt.
§. 76.
Wird bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke auf eines oder einige so viel
geboten, daß der Anspruch des Gläubigers gedeckt ist, so wird das Verfahren in
Ansehung der übrigen Grundstücke einstweilen eingestellt; die Einstellung unterbleibt,
wenn sie dem berechtigten Interesse des Gläubigers widerspricht.
Ist die einstweilige Einstellung erfolgt, so kann der Gläubiger die Fortsetzung
des Verfahrens verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran hat, insbesondere
wenn er im Vertheilungstermine nicht befriedigt worden ist. Beantragt der Gläubiger
die Fortsetzung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Vertheilungs-
termine, so gilt der Versteigerungsantrag als zurückgenommen.