Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 729 — 
§. 77. 
Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämmtliche Gebote erloschen, so wird 
das Verfahren einstweilen eingestellt. 
Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termine gleichfalls ergebnißlos, so 
wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der 
Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, 
daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Falle 
bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme be- 
stehen; die Vorschrift des §. 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangs- 
versteigerung keine Anwendung. 
§. 78. 
Vorgänge in dem Termine, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder 
für das Recht eines Betheiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll 
festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu ertheilen ist, 
so ist das Sachverhältniß mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen. 
VI. Entscheidung über den Zuschlag. 
§. 79. 
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, 
die es vorher getroffen hat, nicht gebunden. 
§. 80. 
Vorgänge in dem Versteigerungstermine, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich 
sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt. 
§. 81. 
Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu ertheilen. 
Hat der Meistbietende das Recht aus dem Meistgebot an einen Anderen ab- 
getreten und dieser die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen, so ist, wenn 
die Erklärungen im Versteigerungstermin abgegeben oder nachträglich durch öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, der Zuschlag nicht dem Meistbietenden, 
sondern dem Anderen zu ertheilen. 
Erklärt der Meistbietende im Termin oder nachträglich in einer öffentlich 
beglaubigten Urkunde, daß er für einen Anderen geboten habe, so ist diesem der 
Zuschlag zu ertheilen, wenn die Vertretungsmacht des Meistbietenden oder die Zu- 
stimmung des Anderen entweder bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine 
öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen wird. 
Wird der Zuschlag ertheilt, so haften der Meistbietende und der Ersteher als 
Gesammtschuldner. 
§. 82. 
In dem Beschlusse, durch welchen der Zuschlag ertheilt wird, sind das Grund- 
stück, der Ersteher, das Gebot und die Versteigerungsbedingungen zu bezeichnen; auch 
Reichs--Gesetzbl. 1898. 108
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.