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ist im Falle des §. 61 der Dritte, welcher die Verpflichtung des Erstehers über—
nommen hat, unter Angabe seiner Schuld für zahlungspflichtig und im Falle des
§. 81 Abs. 4 der Meistbietende für mithaftend zu erklären
§. 83
Der Zuschlag ist zu versagen:
1. wenn die Vorschrift des §. 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über
die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen
verletzt ist;
2. wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder
das Gesammtausgebot den Vorschriften des §. 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,
Abs. 5 zuwider unterblieben ist;
3. wenn in den Fällen des §. 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich= oder nach-
stehenden Betheiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesammt-
ergebniß der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4. wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte An-
meldung oder Glaubhaftmachung eines Rechtes ohne Beachtung der Vor-
schrift des §. 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5. wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das
Recht eines Betheiligten entgegensteht;
6. wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus
einem sonstigen Grunde unzulässig ist;
7. wenn eine der Vorschriften des §. 43 Abs. 1 oder des §. 73 Abs. 1
verletzt ist.
§. 84.
Die im §. 83 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Versagungsgründe stehen der Er-
theilung des Zuschlags nicht entgegen, wenn das Recht des Betheiligten durch den
Zuschlag nicht beeinträchtigt wird oder wenn der Betheiligte das Verfahren genehmigt.
Die Genehmigung ist durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen.
§. 85.
Der Zuschlag ist zu versagen, wenn vor dem Schlusse der Verhandlung ein
Betheiligter, dessen Recht durch den Zuschlag beeinträchtigt werden würde, die Be-
stimmung eines neuen Versteigerungstermins beantragt und sich zugleich zum Ersatze
des durch die Versagung des Zuschlags entstehenden Schadens verpflichtet, auch auf
Verlangen eines anderen Betheiligten Sicherheit leistet. Die Vorschriften des §. 67
Abs. 3 Satz 1 und des §. 69 finden entsprechende Anwendung. Die Sicherheit ist
in Höhe des im Vertheilungstermine durch Zahlung zu berichtigenden Theiles des
bisherigen Meistgebots zu leisten.
Die neue Terminsbestimmung ist auch dem Meistbietenden zuzustellen.