Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vorschriften der §§. 162 bis 167, 169, 170 insoweit Anwendung, als sie nicht 
die Eintragung in das Schiffsregister voraussetzen. 
Die Terminsbestimmung soll, soweit es ohne erhebliche Verzögerung des Ver- 
fahrens thunlich ist, auch den aus den Schiffspapieren ersichtlichen Schiffsgläubigern 
und sonstigen Betheiligten zugestellt und, wenn das Schiff im Schiffsregister eines 
fremden Staates eingetragen ist, der Registerbehörde mitgetheilt werden. 
Die Aufhebung der vom Gericht angeordneten Ueberwachung und Verwahrung 
des Schiffes sowie die Uebergabe an den Ersteher darf erst erfolgen, wenn die Be- 
richtigung des Meistgebots oder die Einwilligung der Betheiligten nachgewiesen wird. 
Dritter Abschnitt. 
Zwangsversteigerung und wangsverwaltung in besonderen Fällen. 
§. 172. 
Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung von dem Konkurs- 
verwalter beantragt, so finden die Vorschriften des ersten und zweiten Abschnitts 
entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§. 173, 174 ein Anderes ergiebt. 
§. 173. 
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren angeordnet wird, gilt nicht als 
Beschlagnahme. Im Sinne der §§. 13, 55 ist jedoch die Zustellung des Beschlusses 
an den Konkursverwalter als Beschlagnahme anzusehen. 
§. 174. 
Hat ein Gläubiger für seine Forderung gegen den Gemeinschuldner ein von 
dem Konkursverwalter anerkanntes Recht auf Befriedigung aus dem Grundstücke, so 
kann er bis zum Schlusse der Verhandlung im Versteigerungstermine verlangen, daß 
bei der Feststellung des geringsten Gebots nur die seinem Anspruche vorgehenden 
Rechte berücksichtigt werden; in diesem Falle ist das Grundstück auch mit der ver- 
langten Abweichung auszubieten. 
§. 175. 
Hat ein Nachlaßgläubiger für seine Forderung ein Recht auf Befriedigung aus 
einem zum Nachlasse gehörenden Grundstücke, so kann der Erbe nach der Annahme 
der Erbschaft die Zwangsversteigerung des Grundstücks beantragen. Zu dem Antrag 
ist auch jeder Andere berechtigt, welcher das Aufgebot der Nachlaßgläubiger be- 
antragen kann. 
Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Erbe für die Nachlaß- 
verbindlichkeiten unbeschränkt haftet oder wenn der Nachlaßgläubiger im Aufgebots- 
verfahren ausgeschlossen ist oder nach den §§. 1974, 1989 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht.
	        
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