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§. 78.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist das Rechtsmittel der weiteren
Beschwerde zulässig, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.
Die Vorschriften der §§. 550, 551, 561, 563 der Civilprozeßordnung finden ent—
sprechende Anwendung.
§. 79.
Ueber die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht.
Will das Oberlandesgericht bei der Auslegung einer das Grundbuchrecht be—
treffenden reichsgesetzlichen Vorschrift von der auf weitere Beschwerde ergangenen Ent-
scheidung eines anderen Oberlandesgerichts, falls aber über die Rechtsfrage bereits
eine Entscheidung des Reichsgerichts ergangen ist, von dieser abweichen, so hat es
die weitere Beschwerde unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Reichsgerichte
vorzulegen. Der Beschluß über die Vorlegung ist dem Beschwerdeführer mitzutheilen.
In den Fällen des Abs. 2 entscheidet über die weitere Beschwerde das Reichs-
gericht.
§. 80.
Die weitere Beschwerde kann bei dem Grundbuchamte, dem Landgericht oder
bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Erfolgt die Einlegung durch Einreichung
einer Beschwerdeschrift, so muß diese von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Der
Zuziehung eines Rechtsanwalts bedarf es nicht, wenn die Beschwerde von einer
Behörde oder von dem Notar eingelegt wird, der nach §. 15 den Eintragungsantrag
gestellt hat.
Das Grundbuchamt und das Landgericht sind nicht befugt, der weiteren Be-
schwerde abzuhelfen.
Im Uebrigen finden die Vorschriften über die Beschwerde entsprechende An-
wendung.
§. 81.
Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch
eine Civilkammer, bei den Oberlandesgerichten und dem Reichsgerichte durch einen
Civilsenat.
Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung
der Gerichtspersonen sowie die Vorschriften des §. 137 des Gerichtsverfassungsgesetzes
finden entsprechende Anwendung.
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§. 82.
Dieses Gesetz tritt, soweit es die Anlegung des Grundbuchs betrifft, gleich-
zeitig mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch, im Uebrigen für jeden Grundbuchbezirk mit
dem Zeitpunkt in Kraft, in welchem das Grundbuch als angelegt anzusehen ist.