Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

§. 90. 
Durch landesherrliche Verordnung kann bestimmt werden, daß die Grundstücke 
des Fiskus oder gewisser juristischer Personen, die öffentlichen Wege und Gewässer 
sowie solche Grundstücke, welche einem dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahn.- 
unternehmen gewidmet sind, nur auf Antrag ein Grundbuchblatt erhalten. Das 
Gleiche gilt von den Grundstücken eines Landesherrn und den Grundstücken, welche zum 
Hausgut oder Familiengut einer landesherrlichen Familie, der Fürstlichen Familie 
Hohenzollern oder der Familie des vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vor- 
maligen Kurhessischen und des vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses gehören. 
Steht demjenigen, welcher nach Abs. 1 von der Verpflichtung zur Eintragung 
befreit ist, das Eigenthum an einem Grundstücke zu, über das ein Blatt geführt 
wird, oder erwirbt er ein solches Grundstück, so ist auf seinen Antrag das Grund- 
stück aus dem Grundbuch auszuscheiden, wenn eine Eintragung, von welcher das Recht 
des Eigenthümers betroffen wird, nicht vorhanden ist. 
§. 91. 
Das Verfahren zum Zwecke der Eintragung von Grundstücken, die bei der 
Anlegung des Grundbuchs ein Blatt nicht erhalten haben, wird durch landesherrliche 
Verordnung bestimmt. 
§. 92. 
Das Verfahren zum Zwecke der Wiederherstellung eines ganz oder theilweise 
zerstörten oder abhanden gekommenen Grundbuchs wird durch landesherrliche Ver- 
ordnung bestimmt. Die Verordnung kann auch darüber Bestimmung treffen, in 
welcher Weise bis zur Wiederherstellung des Grundbuchs die zu einer Rechtsänderung 
erforderliche Eintragung ersetzt werden soll. 
§. 93. 
Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, daß die Einsicht des Grundbuchs 
und der im §. 11 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Schriftstücke in weiterem Umfange 
gestattet und die Ertheilung von Abschriften in weiterem Umfange zulässig sein soll, 
als es im §. 11 vorgeschrieben ist. 
§. 94. 
Die Landesjustizuerwaltung kann anordnen, daß Grundakten gehalten werden, 
und, unbeschadet der Vorschriften des §. 11, auch Anordnungen über die Einsicht 
der Grundakten und über die Ertheilung von Abschriften treffen. 
§. 95. 
Die Landesjustizuerwaltung kann anordnen, daß, wenn eine der im §. 9 
Abs. 1 bezeichneten Urkunden in anderen Akten der das Grundbuch führenden Behörde 
enthalten ist, statt einer beglaubigten Abschrift der Urkunde eine Verweisung auf die 
anderen Akten genügt. 
§. 96. 
Durch die Landesjustizverwaltung kann darüber Bestimmung getroffen werden, 
inwieweit für die Fälle, in denen ein Theil eines Grundstücks von diesem abgeschrieben 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 113
	        
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