Gesetz
über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Vorschriften.
§. 1.
Für diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch
Reichsgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten, soweit nicht ein Anderes bestimmt
ist, die nachstehenden allgemeinen Vorschriften.
§. 2.
Die Gerichte haben sich Rechtshülfe zu leisten. Die §§. 158 bis 169 des
Gerichtsverfassungsgesetzes finden Anwendung.
§. 3.
Soweit für die örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Wohrsitz eines Be-
theiligten maßgebend ist, bestimmt sich für Deutsche, die das Recht der Exterri-
torialität genießen, sowie für Beamte des Reichs oder eines Bundesstaats, die im
Ausland angestellt sind, der Wohnsitz nach den Vorschriften des 8. 15 der Civil=
prozeßordnung.
§. 4.
Unter mehreren zuständigen Gerichten gebührt demjenigen der Vorzug, welches
zuerst in der Sache thätig geworden ist.
§. 5.
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Gerichten
örtlich zuständig ist, so wird das zuständige Gericht durch das gemeinschaftliche obere
Gericht bestimmt. Ist das zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus-
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, so erfolgt die Bestimmung
durch das ihm im Instanzenzuge vorgeordnete Gericht.
Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt.
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