Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 6. 
Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen: 
1. in Sachen, in denen er selbst betheiligt ist oder in denen er zu einem 
Betheiligten in dem Verhältniß eines Mitberechtigten oder Mitverpflich- 
teten steht; 
2. in Sachen seiner Ehefrau, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; 
3. in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie oder im zweiten 
Grade der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist; 
4. in Sachen, in denen er als Vertreter eines Betheiligten bestellt oder als 
gesetzlicher Vertreter eines solchen aufzutreten berechtigt ist. 
Ein Richter kann sich der Ausübung seines Amtes wegen Befangenheit ent- 
halten. Die Ablehnung eines Richters ist ausgeschlossen. 
§. 7. 
Gerichtliche Handlungen sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von 
einem örtlich unzuständigen Gericht oder von einem Richter vorgenommen sind, der 
von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. 
§. 8. 
Auf das gerichtliche Verfahren finden die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- 
gesetzes über die Gerichtssprache, über die Sitzungspolizei und über die Berathung 
und Abstimmung entsprechende Anwendung, die Vorschriften über die Gerichtssprache 
mit den sich aus dem §. 9 ergebenden Abweichungen. 
§. 9. 
Der Zuziehung eines Dolmetschers bedarf es nicht, wenn der Richter der 
Sprache, in der sich die betheiligten Personen erklären, mächtig ist; die Beeidigung 
des Dolmetschers ist nicht erforderlich, wenn die betheiligten Personen darauf ver- 
zichten. Auf den Dolmetscher finden die Vorschriften des §. 6 entsprechende An- 
wendung. · 
§. 10. 
Auf das gerichtliche Verfahren sind die Gerichtsferien ohne Einfluß. Die Be- 
arbeitung der Vormundschaftssachen und der Nachlaßsachen kann während der Ferien 
unterbleiben, soweit das Bedürfniß einer Beschleunigung nicht vorhanden ist. 
§. 11. 
Anträge und Erklärungen können zum Protokolle des Gerichtsschreibers des 
zuständigen Gerichts oder des Gerichtsschreibers eines Amtsgerichts erfolgen. 
§. 12. 
Das Gericht hat von Amtswegen die zur Feststellung der Thatsachen erforder- 
lichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen.
	        
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