Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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wird das zuständige Gericht, falls der Annehmende einem Bundesstaat angehört, 
von der Landesjustizverwaltung, anderenfalls von dem Reichskanzler bestimmt. 
§. 67. 
Der Beschluß, durch den die Bestätigung ertheilt wird, tritt mit der Bekannt— 
machung an den Annehmenden in Wirksamkeit. 
Ist die Bestätigung noch nach dem Tode des Annehmenden zulässig, so tritt 
der Beschluß, unbeschadet der Vorschriften des §. 1753 Abs 3 und des §. 1770 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs, mit der Bekanntmachung an das Kind in Wirksamkeit; 
wird nach dem Tode des Kindes das zwischen den übrigen Betheiligten bestebende 
Rechtsverhältniß durch Vertrag aufgehoben, so tritt der Beschluß, durch welchen die 
Aufhebung nach dem Tode des Annehmenden bestätigt wird, mit der Bekanntmachung 
an die übrigen Betheiligten in Wirksamkeit. 
Das Gericht ist zu einer Aenderung des Beschlusses nicht befugt. 
§. 68. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung ertheilt wird, findet kein 
Rechtsmittel statt. 
Gegen den Beschluß, durch welchen die Bestätigung versagt wird, findet die 
sofortige Beschwerde statt. Die Beschwerde steht jedem der Vertragschließenden zu, 
auch wenn der Antrag auf Bestätigung von ihm nicht gestellt war. Die Vorschriften 
des §. 22 Abs. 2, des §. 24 Abs. 3 und des §. 26 Satz 2 finden keine Anwendung. 
Vierter Abschnitt. 
Personenstand. 
§. 69. 
Für die nach dem Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung vom 6 Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) dem Gericht erster Instanz 
obliegenden Verrichtungen sind die Amtsgerichte zuständig. 
§. 70. 
Gegen eine Verfügung, durch die angeordnet wird, daß eine Eintragung in 
dem Standesregister zu berichtigen ist, findet die sofortige Beschwerde statt. Die 
Verfügung tritt erst mit der Rechtskraft in Wirksamkeit. 
§. 71. 
Sind Vorgänge, die auf Antrag eines Betheiligten in dem Standesregister 
am Rande einer Eintragung zu vermerken sind, von einem Notar beurkundet, so gilt 
dieser als ermächtigt, im Namen des Betheiligten, dessen Erklärung beurkundet ist, 
die Eintragung des Vermerkes in das Standesregister zu beantragen.
	        
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