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§. 82.
Führen mehrere Testamentsvollstrecker das Amt gemeinschaftlich, so steht gegen
eine Verfügung, durch die das Nachlaßgericht Anordnungen des Erblassers für die
Verwaltung des Nachlasses außer Kraft setzt oder bei einer Meinungsverschiedenheit
zwischen den Testamentsvollstreckern entscheidet, jedem Testamentsvollstrecker die Be-
schwerde selbständig zu.
Auf eine Verfügung, durch die bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen den
Testamentsvollstreckern über die Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Nachlaßgericht
entscheidet, finden die Vorschriften des §. 53 und des §. 60 Abs. 1 Nr. 6 ent-
sprechende Anwendung.
§. 83.
Das Nachlaßgericht kann im Falle des §. 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Besitzer des Testaments durch Ordnungsstrafen zur Ablieferung des
Testaments anhalten.
Besteht Grund zu der Annahme, daß Jemand ein Testament im Besitze hat,
zu dessen Ablieferung er nach §. 2259 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet
ist, so kann er von dem Nachlaßgerichte zur Leistung des Offenbarungseids angehalten
werden; die Vorschriften des §. 883 Abs. 2, 3, des §. 900 Abs. 1 und der §§. 901,
902, 904 bis 910, 912, 913 der Civilprozeßordnung finden entsprechende An-
wendung.
§. 84.
Gegen einen Beschluß, durch den ein Erbschein für kraftlos erklärt wird, findet
die Beschwerde nicht statt. Das Gleiche gilt von einem Beschlusse, durch den eines
der in den §§. 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den §§. 37, 38 der
Grundbuchordnung vorgesehenen gerichtlichen Zeugnisse für kraftlos erklärt wird.
§. 85.
Wer ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, daß ihm von
dem Gericht eine Ausfertigung des Erbscheins ertheilt werde. Das Gleiche gilt in
Ansehung der im §. 84 Satz 2 bezeichneten Zeugnisse sowie in Ansehung der gericht-
lichen Verfügungen, die sich auf die Ernennung oder die Entlassung eines Testaments-
vollstreckers beziehen.
§. 86.
Hinterläßt ein Erblasser mehrere Erben, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag
die Auseinandersetzung in Ansehung des Nachlasses zwischen den Betheiligten zu ver-
mitteln, sofern nicht ein zur Bewirkung der Auseinandersetzung berechtigter Testaments-
vollstrecker vorhanden ist.
Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbtheils sowie der-
jenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbtheile zusteht.
§. 87.
In dem Antrage sollen die Betheiligten und die Theilungsmasse bezeichnet
werden.
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