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Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen.
§. 17
Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und
Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben,
vor Gericht klagen und verklagt werden.
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, soweit
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält.
§. 18.
Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zunächst
nach dem Statut. Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit
abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
§. 19.
Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich ergebende Gewinn
oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu vertheilen. Die Vertheilung ge—
schieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältniß ihrer auf den Geschäfts-
antheil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältniß ihrer durch
die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schlusse des
vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung
des Gewinns erfolgt solange, als nicht der Geschäftsantheil erreicht ist.
Das Statut kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung von Gewinn
und Verlust aufstellen, sowie Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn
vor Erreichung des Geschäftsantheils an die Genossen auszuzahlen ist. Bis zur
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung
des Gewinns nicht statt.
§. 20.
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt,
sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird.
§. 21.
Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet,
auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen
geleistet hat.
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet
haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in Anspruch
nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind.
§. 22.
Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben zu leistenden
Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festgesetzten Fristen kann