Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zweiter Abschnitt. 
Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und der Genossen. 
§. 17 
Die eingetragene Genossenschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und 
Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, 
vor Gericht klagen und verklagt werden. 
Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs, soweit 
dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. 
§. 18. 
Das Rechtsverhältniß der Genossenschaft und der Genossen richtet sich zunächst 
nach dem Statut. Letzteres darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit 
abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist. 
§. 19. 
Der bei Genehmigung der Bilanz für die Genossen sich ergebende Gewinn 
oder Verlust des Geschäftsjahres ist auf diese zu vertheilen. Die Vertheilung ge— 
schieht für das erste Geschäftsjahr nach dem Verhältniß ihrer auf den Geschäfts- 
antheil geleisteten Einzahlungen, für jedes folgende nach dem Verhältniß ihrer durch 
die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schlusse des 
vorhergegangenen Geschäftsjahres ermittelten Geschäftsguthaben. Die Zuschreibung 
des Gewinns erfolgt solange, als nicht der Geschäftsantheil erreicht ist. 
Das Statut kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung von Gewinn 
und Verlust aufstellen, sowie Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn 
vor Erreichung des Geschäftsantheils an die Genossen auszuzahlen ist. Bis zur 
Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung 
des Gewinns nicht statt. 
§. 20. 
Durch das Statut kann festgesetzt werden, daß der Gewinn nicht vertheilt, 
sondern dem Reservefonds zugeschrieben wird. 
§. 21. 
Für das Geschäftsguthaben werden Zinsen von bestimmter Höhe nicht vergütet, 
auch wenn der Genosse Einzahlungen in höheren als den geschuldeten Beträgen 
geleistet hat. 
Auch können Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzahlungen geleistet 
haben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grunde in Anspruch 
nehmen, daß von letzteren nur diese Einzahlungen geleistet sind. 
§. 22. 
Eine Herabsetzung des Geschäftsantheils oder der auf denselben zu leistenden 
Einzahlungen oder eine Verlängerung der für die letzteren festgesetzten Fristen kann
	        
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