Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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nur unter Beobachtung der Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des 
Genossenschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind. 
Das Geschäftsguthaben eines Genossen darf, solange er nicht ausgeschieden ist, 
von der Genossenschaft nicht ausgezahlt oder im geschäftlichen Betriebe zum Pfande 
genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. 
Gegen die letztere kann der Genosse eine Aufrechnung nicht geltend machen. 
§. 23. 
Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haften die Genossen nach Maß- 
gabe dieses Gesetzes. 
Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt 
eingegangenen Verbindlichkeiten. 
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne recht- 
liche Wirkung. 
Dritter Abschnitt. 
Vertretung und Geschäftsführung. 
§. 24. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich 
vertreten. 
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalversamm- 
lung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl sowie eine andere 
Art der Bestellung festgesetzt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre 
Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus 
bestehenden Verträgen. 
§. 25. 
Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten Form seine Willens- 
erklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber 
bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des 
Vorstandes erfolgen. Weniger als zwei Mitglieder dürfen hierfür nicht bestimmt werden. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunterschrift 
beifügen. 
§. 26. 
Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen 
geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das 
Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder ob 
die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertragschließenden für die Ge- 
nossenschaft geschlossen werden sollte.
	        
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