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Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung
des Gerichts (§. 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des
Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind.
§. 27
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen
einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten,
durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes,
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für
den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Ge-
schäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder
an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der Generalversammlung,
des Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für einzelne Ge-
schäfte erfordert ist.
§. 28.
Jede Aenderung des Vorstandes, sowie die Beendigung der Vertretungsbefugniß
eines Vorstandsmitgliedes ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossen-
schaftsregister anzumelden. Eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder
über die Beendigung der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes ist der An-
meldung beizufügen und wird bei dem Gericht aufbewahrt.
Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu zeichnen
oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.
§. 29.
Eine Aenderung des Vorstandes, eine Beendigung der Vertretungsbefugniß
eines Vorstandsmitgliedes, sowie eine Aenderung des Statuts rücksichtlich der Form
für Willenserklärungen des Vorstandes kann, solange sie nicht in das Genossenschafts-
register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, von der Genossenschaft einem
Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß dieser von der Aenderung oder
Beendigung Kenntniß hatte.
Nach der Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte die Aenderung
oder Beendigung gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß er sie weder kannte noch
kennen mußte.
Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Genossenschaftsregister eingetragenen
Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekannt-
machung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
§. 30.
Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen und dasselbe mit
der Liste in Uebereinstimmung zu halten.
§. 31.
Für Konsumvereine, welche einen offenen Laden haben, hat der Vorstand, um
die Beobachtung der Bestimmung des §. 8 Absatz 4 zu sichern, Anweisung darüber
Reichs-Gesetzbl. 1898 119