Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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zu erlassen, auf welche Weise sich die Vereinsmitglieder oder deren Vertreter den 
Waarenverkäufern gegenüber zu legitimiren haben. Abschrift der Anweisung hat er 
der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Genossenschaft ihren Sitz hat, 
unverzüglich einzureichen. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, die Mitglieder des Vorstandes zur 
Einreichung und nöthigenfalls zur Abänderung oder Ergänzung der Anweisung durch 
Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark anzuhalten. 
Gegen die Anordnungen und Straffestsetzungen der höheren Verwaltungsbehörde 
findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an die Landeszentralbehörde statt. 
§. 32. 
Von Konsumvereinen oder von Gewerbetreibenden, welche mit solchen wegen 
Waarenabgabe an die Mitglieder in Verbindung stehen, dürfen Marken oder sonstige 
nicht auf den Namen lautende Anweisungen oder Werthzeichen, welche anstatt baaren 
Geldes die Mitglieder zum Waarenbezug berechtigen sollen, nicht ausgegeben werden. 
§. 33. 
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Genossenschaft geführt werden. 
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschäftsjahres die Bilanz 
desselben, die Zahl der im Laufe des Jahres eingetretenen oder ausgeschiedenen, sowie 
die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genossen veröffentlichen. 
Die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen. 
§. 34. 
Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Ge- 
schäftsmannes anzuwenden. 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft per- 
sönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. 
Insbesondere sind sie zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn entgegen den 
Vorschriften in §§. 19, 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. 
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf 
Jahren. 
 §. 35. 
Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften gelten auch für 
Stellvertreter von Mitgliedern. 
§. 36. 
Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht das Statut eine höhere Zahl festsetzt, 
aus drei von der Generalversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die zu einer 
Beschlußfassung erforderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen. 
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebniß bemessene Vergütung 
(Tantieme) beziehen.
	        
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