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Die Bestellung zum Mitgliede des Auffichtsraths kann auch vor Ablauf des
Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung wider-
rufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der er-
schienenen Genossen.
§. 37.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vor-
standes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte
der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der
Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern
des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung
des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht
ausüben.
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.
§. 38.
Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm
zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, sowie
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren
und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vor-
schläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der General-
versammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der
Genossenschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten
nicht anderen Personen übertragen.
§. 39.
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Abschließung von Ver-
trägen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse
zu führen, welche die Generalversammlung beschließt.
Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit an
ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an noch andere
Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme
eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine Kreditgewährung.
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossenschaft
durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden.
§. 40.
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes
vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung,
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