Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Die Bestellung zum Mitgliede des Auffichtsraths kann auch vor Ablauf des 
Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung wider- 
rufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der er- 
schienenen Genossen. 
§. 37. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vor- 
standes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte 
der Genossenschaft führen. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der 
Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern 
des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertheilten Entlastung 
des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht 
ausüben. 
Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor 
ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden. 
§. 38. 
Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen 
Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der 
Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben 
Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm 
zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen, sowie 
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren 
und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vor- 
schläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der General- 
versammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Genossenschaft erforderlich ist. 
Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut bestimmt. 
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten 
nicht anderen Personen übertragen. 
§.  39. 
Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, die Genossenschaft bei Abschließung von Ver- 
trägen mit dem Vorstande zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse 
zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. 
Der Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewährung von Kredit an 
ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut an noch andere 
Erfordernisse geknüpft oder ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme 
eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine Kreditgewährung. 
In Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wird die Genossenschaft 
durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. 
§. 40. 
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes 
vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, 
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