Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 45. 
Die Generalversammlung muß ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte 
Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der Genossen in einer von 
ihnen unterschriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe die 
Berufung verlangt. 
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegenstände 
zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. 
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (§. 10) die 
Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung 
oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung oder An- 
kündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen. 
§. 46. 
Die Berufung der Generalversammlung muß in der durch das Statut bestimmten 
Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt 
gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch das 
Statut oder durch §. 45 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der 
Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon 
sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf 
Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung 
bedarf es der Ankündigung nicht. 
§. 47.  
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, 
dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet werden muß. 
§. 48. 
Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu beschließen 
und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallenden Betrag fest- 
zusetzen. 
Die Bilanz, sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammen- 
stellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der Ver- 
sammlung in dem Geschäftslokale der Genossenschaft oder an einer anderen, durch 
den Vorstand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen 
ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse ist 
berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, sowie der Jahresrechnung zu 
verlangen. 
§. 49. 
Die Generalversammlung hat festzusetzen: 
1. den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossenschaft und Spareinlagen 
bei derselben nicht überschreiten sollen; 
2. die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen eingehalten werden 
sollen.
	        
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