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§. 50.
Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil
verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Fest-
setzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung.
§. 51.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes
oder des Statuts im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muß binnen
einem Monat erhoben werden.
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene Genosse,
sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht
erschienene Genosse, sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht
zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung
der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht
gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der Vorstand und, wenn der Beschluß eine Maß-
regel zum Gegenstande hat , durch deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Genossenschaft haftbar
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur An-
fechtung befugt.
Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird
durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath
vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen
Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht
vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse
sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind
ohne Verzug von dem Vorstande in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft
bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für nichtig erklärt ist,
wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der Beschluß
in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gerichte (§. 10)
das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der
letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffentlicht war.
§. 52.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft ent-
standenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage
eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.