Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Vierter Abschnitt. 
Revision. 
§. 53. 
Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäftsführung derselben in 
allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung 
durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu 
unterwerfen. 
§. 54. 
Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforderungen genügenden 
Verbande angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu bestellen. 
§. 55. 
Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften und 
kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. 1 bezeichneten Interessen, 
insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. 
Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 
§. 56. 
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben angegeben sein. 
Der Inhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande ist, der 
Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere den Verbandsbezirk sowie 
die höchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der Verband um- 
fassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der 
Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, Sitz und Befugnisse 
des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten. 
§. 57. 
Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, wenn der 
Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundes- 
rath, anderenfalls durch die Zentralbehörde des Bundesstaates. 
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle 
einzureichen. 
§. 58. 
Der Verbandsvorstand hat das Statut mit einer beglaubigten Abschrift der 
Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der dem 
Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten (§. 10), in deren Bezirke diese 
ihren Sitz haben, sowie der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirke der Vor- 
stand seinen Sitz hat, einzureichen.
	        
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