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Revision bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der
Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung hat der Aufsichtsrath sich
über das Ergebniß der Revision zu erklären.
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Abschrift des Revisions-
berichts dem Verbandsvorstande einzureichen.
§. 64.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nach
welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind.
Fünfter Abschnitt.
Ausscheiden einzelner Genossen.
§. 65.
Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der
Genossenschaft zu erklären.
Die Aufkündigung findet nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres statt. Sie
muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann
eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne
rechtliche Wirkung.
§. 66.
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs
Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht
ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit
der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner Be-
friedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der
Schuldtitel nicht blos vorläufig vollstreckbar ist.
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der
Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein.
§. 67.
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines be-
stimmten Bezirks geknüpft (§. 8 Nr. 2), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz
in dem Bezirke aufgiebt, zum Schlusse des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich
erklären.
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich erklären, daß er
zum Schlusse des Geschäftsjahres auszuscheiden habe.
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen
Behörde beizubringen.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 120