Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 68. 
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie 
wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Orte 
ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schlusse des Geschäftsjahres aus der Genossen- 
schaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Ausschließung 
wegen der Mitgliedschaft in einer anderen solchen Genossenschaft auch dann erfolgen, 
wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Orte betreibt. 
Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt werden. 
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von 
dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen. 
Von dem Zeitpunkte der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an 
der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des Vorstandes oder des 
Aufsichtsraths sein. 
§. 69. 
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder des 
Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen 
Schlusse sie stattgefunden hat, dem Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. 
Er hat zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung recht- 
zeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im §. 66 Absatz 2 
bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs= und Ueber- 
weisungsbeschlusses beizufügen. 
Imgleichen hat der Vorstand im Falle des §. 67 mit der Bescheinigung die 
Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie im 
Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen. Die 
Einreichung ist bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkte und, wenn die Er- 
klärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu bewirken. 
§. 70. 
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende Thatsache und 
der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich einzutragen. 
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten 
Jahresschlusse, wenn jedoch die Eintragung erst im Laufe eines späteren Geschäfts- 
jahres bewirkt wird, mit dem Schlusse des letzteren aus der Genossenschaft aus. 
§. 71. 
Auf Antrag des Genossen, im Falle des §. 66 auf Antrag des Gläubigers, 
hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahres- 
schluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken. 
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er 
zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses 
oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder 
die Ausschließung als am Tage der Vormerkung eingetragen.
	        
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