Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 72. 
Von der Eintragung, sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat 
das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des §. 66 auch den Gläubiger, 
zu benachrichtigen. 
Die behufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben 
in der Verwahrung des Gerichts. 
§. 73. 
Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt 
sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit 
seines Ausscheidens. 
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäftsguthaben 
des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den 
Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. 
Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguthaben 
zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage 
den ihn treffenden Antheil an die Genossenschaft zu zahlen; der Antheil wird in Er- 
mangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der Mitglieder 
berechnet. 
§. 74. 
Die Klage des ausgeschiedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens 
verjährt in zwei Jahren. 
§. 75. 
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des 
Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt. 
§. 76. 
Ein Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein 
Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und 
hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr austreten, sofern 
der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genosse ist 
und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäfts.- 
antheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Uebertragung ausschließen 
oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. 
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (§. 10) ohne Verzug einzu- 
reichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zugleich die schriftliche Versicherung 
abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den 
Geschäftsantheil nicht übersteigt. 
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unverzüglich 
einzutragen. Als Zeitpunkt des Ausscheidens gilt der Tag der Eintragung. Die- 
selbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Ein- 
tragung des letzteren erfolgen. Die Vorschriften der §§. 15, 71 und 72 finden 
entsprechende Anwendung. 
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