Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des 
Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens die 
Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, 
als zu derselben der Erwerber unvermögend ist. 
§. 77. 
Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäfts- 
jahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte 
wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fortgesetzt. Für 
mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem 
Gerichte (§. 10) zur Liste der Genossen einzureichen. 
Die Vorschriften in §. 70 Absatz 1, 5§. 71 bis 75 finden entsprechende 
Anwendung. 
Sechster Abschnitt. 
Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft. 
§. 78. 
Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalversammlung jederzeit 
aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der er— 
schienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse 
aufstellen. 
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das 
Genossenschaftsregister anzumelden. 
§. 79. 
In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Genoss enschaft be- 
schränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. 
Die Vorschrift im §. 78 Absatz 2 findet Anwendung. 
§.  80. 
Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht (§. 10) 
auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten 
erfolgt, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Genossen- 
schaft auszusprechen. 
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben steht ihr die 
sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu. Die Auflösung tritt 
mit der Rechtskraft des Beschlusses in Wirksamkeit. 
§. 81. 
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen 
schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere
	        
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